Sehr geehrte Frau Schlichtmann,
nach § 3 Nr. 4 der Bauvorlagenverordnung Schleswig-Holstein (BauVorlVO) sind bei baulichen Anlagen u. a. vorzulegen
„…der Nachweis der Standsicherheit (§ 10) und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 12), soweit sie bauaufsichtlich geprüft werden, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2…“
(siehe ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauVorlV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ).
Zu dem Honorar kann und darf ich Ihnen keine Auskünfte geben – das betrifft das privatrechtliche Verhältnis zwischen Auftragnehmer/in und Auftraggeber/in.
Die HOAI finden Sie u.a. über folgende Links:
->
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hoai/gesamt.pdf
->
http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php .
Sie könnten sich in dieser Sache vielleicht einmal an die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein wenden (->
http://www.aik-sh.de/fuer-bauherren.html ). Die Kammer hat u. a. die Aufgabe, auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben (siehe im Einzelnen § 19 Nr. 5 und § 27 ArchIngKG SH unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=ArchG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
---
Zuletzt geändert am 22.12.2011 um 08:53:05 von Jens Bebensee.