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Thema: Ausnahmeantrag Dachform

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 12.12.2011 19:21:10 Titel: Ausnahmeantrag Dachform
Hallo,

wir haben ein Grundstück gekauft, auf dem laut B-Plan nur ein Haus mit Sattel- oder Walmdach errichtet werden darf. Da das Grundstück in rückwärtiger 4.Reihe liegt, von der Straße nicht einsehbar ist und damit das Straßenbild nicht beeinträchtigt, würden wir gerne einen Antrag für die Genehmigung eines Flachdaches stellen.
Ist dies völlig zwecklos, wenn der B- Plan etwas anderes vorschreibt?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und
viele Grüße
Kirsten Schlichtmann
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 Verfasst am: 13.12.2011 09:02:42 Titel: Re: Ausnahmeantrag Dachform
Hallo Frau Schlichtmann,

nach § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) können die (Bundes-)Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des BauGB Anwendung finden (vgl. -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html ).

Festsetzungen von Dachformen und Dachneigungen gehören zu den sog. örtlichen Bauvorschriften (baugestalterische Festsetzungen), die nach § 84 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein – LBO u. a. als Festsetzungen in Bebauungspläne aufgenommen werden können (siehe -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+84&psml=bsshoprod.psml&max=true ).

Wenn das geschieht bzw. geschehen soll, gelten (nur) die v e r f a h r e n s r e c h t l i c h e n Vorschriften des BauGB entsprechend (Satz 2 der Vorschrift), d. h. materiell-rechtlich bleiben die Bestimmungen der LBO maßgebend.

In Ihrem Falle wäre also zu prüfen, ob die im § 71 LBO beschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung von den baugestalterischen Festsetzungen gegeben sind.

Aus § 71 LBO ergibt sich, dass
-> Sie einen schriftlichen Antrag stellen müssten,
-> Sie den Antrag begründen müssten und
-> die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen der Gemeinde über die Abweichung entscheidet
(vgl. -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+71&psml=bsshoprod.psml&max=true ).


In Fällen wie Ihrem empfiehlt sich, einen Vorbescheidsantrag zu stellen (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).

Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt



Jens Bebensee
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 Verfasst am: 13.12.2011 09:33:16 Titel: Re: Ausnahmeantrag Dachform
Hallo Herr Bebensee,

vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.

Viele Grüße
Kirsten Schlichtmann
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