Hallo Frau Schlichtmann,
nach § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) können die (Bundes-)Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften des BauGB Anwendung finden (vgl. -> 
http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html ).
Festsetzungen von Dachformen und Dachneigungen gehören zu den sog. örtlichen Bauvorschriften (baugestalterische Festsetzungen), die nach § 84 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein – LBO u. a. als Festsetzungen in Bebauungspläne aufgenommen werden können (siehe -> 
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+84&psml=bsshoprod.psml&max=true  ). 
Wenn das geschieht bzw. geschehen soll, gelten (nur) die   v e r f a h r e n s r e c h t l i c h e n   Vorschriften des BauGB entsprechend (Satz 2 der Vorschrift), d. h. materiell-rechtlich bleiben die Bestimmungen der LBO maßgebend.
In Ihrem Falle wäre also zu prüfen, ob die im § 71 LBO beschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung von den baugestalterischen Festsetzungen gegeben sind. 
Aus § 71 LBO ergibt sich, dass
-> Sie einen schriftlichen Antrag stellen müssten, 
-> Sie den Antrag begründen müssten und
-> die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen der Gemeinde über die Abweichung entscheidet
(vgl. -> 
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+71&psml=bsshoprod.psml&max=true ).
In Fällen wie Ihrem empfiehlt sich, einen Vorbescheidsantrag zu stellen (siehe -> 
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312  ).
Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee