Hallo Herr/Frau Heinrich,
die maßgeblichen Bestimmungen finden Sie im § 3 Abs. 1 und 2 der Garagenverordnung Schleswig-Holstein (GarVO),
siehe ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GaV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true
(hoffentlich funktioniert der Link…).
Nach § 3 Abs. 1 GarVO müssen
„…Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen … Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen…“
Den beiden Sätzen kann man leicht entnehmen, dass die Vorschrift dem Fahrzeugführer bei Ausfahrt aus der Garage ausreichende Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche ermöglichen soll, noch bevor er die Straße befährt. Bei Garagen mit undurchsichtigen Seitenwänden in Straßennähe ist eine freie Sicht im Regelfall nicht gegeben.
Wenn Sie die Seitenwände Ihres Carports nur im – von der Straße aus gesehen - hinteren Bereich schließen, haben Sie die Regelung des § 3 Abs. 1 GarVO beachtet.
Nach § 3 Abs. 2 GarVO kann
„…Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, … ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist…“
Von der Vorschrift k a n n nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen ein reibungsloses Einfahren in die Garage nicht möglich ist. Befindet sich auf dem Weg in eine Garage keine die freie Zufahrt zeitweilig hindernde Anlage, wie z.B. eine Schranke oder ein Tor, greift die Vorschrift nicht; denn dann ist gewährleistet, dass das Fahrzeug jederzeit ungehindert in die Garage einfahren kann und nicht zeitweilig im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden muss, bis die Schranke oder das Tor geöffnet werden kann.
Auch hier sehe ich in Ihrem Fall keine bauordnungsrechtlichen Probleme.
Beachten Sie bitte für die Grenzbebauung die (gesamt-)längen- und höhenmäßigen Beschränkungen des § 6 Abs. 7 Satz 2 LBO,
siehe ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+6&psml=bsshoprod.psml&max=true .
und
die Bestimmungen des § 50 Abs. 8 bis 12 LBO,
siehe ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+50&psml=bsshoprod.psml&max=true .
Ob der maßgebliche Bebauungsplan für den Standort und/oder die Zufahrt Einschränkungen enthält, kann ich natürlich nicht beurteilen.
Allerdings halte ich die Festsetzung einer Mindestanzahl von Stellplätzen oder Carports/Garagen im Bebauungsplan für unzulässig. Der abschließende Katalog des § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB), auf den sich eine solche Festsetzung stützen müsste, gibt das nicht her (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 09.12.2011 um 17:21:44 von Jens Bebensee.