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Thema: Baugrundgutachten

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 28.09.2011 17:41:37 Titel: Baugrundgutachten
Guten Tag,

ist es richtig, dass von Seiten der Bauämter und anderer Behörden im Kreis Stormarn für den Neubau eines Einfamilienhauses kein Baugrundgutachten gefordert wird, weder bei Einreichung Bauantrags noch für den Prüfstatiker?

Mit freundlichen Grüßen aus Reinbek
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 Verfasst am: 18.12.2011 17:02:36 Titel: Re: Baugrundgutachten
Hallo Turbootti,

ich kann Ihnen nicht abschließend beantworten, ob Bauämter und „andere Behörden“ im Kreis Stormarn für den Neubau eines Einfamilienhauses ein Baugrundgutachten fordern oder nicht.

Nach § 4 Abs. 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein in der zzt. gültigen Fassung (LBO) muss ein Baugrundstück jedenfalls nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, und bauliche Anlagen müssen nach § 18 LBO so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 LBO Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Der Bauherr muss u.a. die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Nachweise erbringen; dazu gehört auch der Nachweis über die Eignung des Baugrundstückes und seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 LBO (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO unter -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB092.pdf [Seite 29] und § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO 2000 unter -> http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XQQGVB002.pdf [Seite 71] ). Dies geschieht im Regelfall über den Standsicherheitsnachweis (vgl. § 10 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO -), der nicht in allen Fällen und allen Verfahren bauaufsichtlich geprüft wird (vgl. insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LBO).

In Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können (dazu gehört u. a. die Stadt Reinbek), ist beispielsweise der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte vor Beginn von baulichen Anlagen im Sinne der LBO sowie von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken verpflichtet, beim Kampfmittelräumdienst im Innenministerium eine Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen (vgl. § 1 Abs. 4 der Kampfmittelverordnung Schleswig-Holstein unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KampfmV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ).


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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