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Thema: Varianten des Satteldaches

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 10.09.2011 00:06:39 Titel: Varianten des Satteldaches
Ich habe folgende Frage an einen Fachmann:

Beinhaltet die Einschränkung "Satteldach" in einem Bebauungsplan nachstehende Varianten dieser Dachform?
1.) Schleppdach
2.) Dachflächen mit Dachbruch (unterschiedliche Neigungen in einer Fläche)
3.) Dach mit unterschiedlich geneigten Dachflächen
4.) Dach mit Quergiebel

Ich gehe davon aus, daß alle 4 Varianten in Einklang mit der Einschränkung "Satteldach" stehen. Sollte ein Fachmann anderer Meinung sein, so bitte ich um eine rechtssichere Quelle für diese Ansicht.

Ich hoffe, daß jemand Interesse hat und die Zeit findet, diese Frage zu beantworten.
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 Verfasst am: 13.11.2011 19:31:34 Titel: Re: Varianten des Satteldaches
Hallo Frau/Herr Kröger,

wenn eine Gemeinde bzw. Stadt in einem Bebauungsplan die Einschränkung "Satteldach" festgesetzt hat, würde ich Ihre Fallgestaltungen wie folgt beurteilen:

1.)
Ein Schleppdach ist ein oder gehört zu einem Satteldach und dürfte daher passen.

2.)
Dachflächen mit Dachbruch (Dachknick) fallen m. E. nicht unter den Begriff „Satteldach“ (eher Mansarddach) und passen deshalb nicht.

3.)
Ein Sheddach passt m. E. ebenfalls nicht.

4.)
Ich denke, auch ein Quergiebel passt nicht.


In diesen kritischen Fällen würde ich mir aber die jeweilige Begründung zum Bebauungsplan und den Text im Teil B des Planes genau ansehen. Da findet man nicht selten die Lösung seiner Probleme. In Zweifelsfällen hilft auch eine schriftliche Rückfrage bei der Gemeinde bzw. Stadt, wie sie die jeweilige Festsetzung gemeint hat.

Grundsätzlich muss ein Bebauungsplan, den die Gemeinde nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschließt, aber in ihrem Inhalt bestimmt sein (vgl. § 67 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz – LVwG -).

Nachtrag vom 14.11.2011:
Der VGH Baden-Württemberg hat sich übrigens in einem Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - einmal mit der Unterscheidung Satteldach - Walmdach beschäftigt. Das Urteil finden Sie im Internet unter -> http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&sid=16fb3ba3326bca651e9272e721f2d33d&nr=11412&anz=1&pos=0&Blank=1 (ab Randnummer 25 wird es interessant).

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 14.11.2011 um 16:18:42 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 23.11.2011 19:48:49 Titel: Re: Varianten des Satteldaches
Sehr geehrter Herr Bebensee,

vielen Dank für die ausführliche Antwort, die sicher einige Arbeit gemacht hat.

Nun aber zum Inhalt:
Wenn es so ist, daß ein Satteldach nur aus zwei gleichgroßen, gleichgeneigten rechteckigen Fächen bestehen darf, warum schreiben die Planer es dann nicht so?

Zum einen gibt es für Dachformen massenhaft Bezeichnungen, die unterschiedlich interpretiert werden.
Zum anderen entsteht dadurch, daß die Dach-Grundformen kombiniert und variiert werden können, eine Vielfalt von sicherlich über tausend möglichen Formen.
Wenn Sie ehrlich sind, müssen Sie zugeben, daß Sie Ihre Einordnung lediglich nach Ihrem persönlichen Geschmack vorgenommen haben, objektiv ist daran gar nichts. Daher auch Ihre vagen Formulierungen: ... dürfte passen, m. E., m. E., Ich denke...(ich bestreite auf keinen Fall Ihre gute Absicht und weiß den Service des Forums zu schätzen).

Sollte ich mich täuschen, so nennen Sie mir doch die genaue Anzahl der Dach-Grundformen und der jeweiligen Unter-Formen und Unter-unter-Formen mit Benennung der amtlichen oder allgemein anerkannten Quelle.

Sie schlagen weiterhin vor, im Zweifel die Gemeinde/Stadt zu fragen wie der Begriff gemeint war. Sehen Sie nicht das Problem? Die Antwort wird je nach Ansprechpartner, dessen Tagesform, dessen Empathievermögen u.s.w. unterschiedlich ausfallen. Für den Bürger geht es dabei oft um Sein oder Nichtsein.

Das ist kein System, das Konflikte begrenzt. Das ist wie im wilden Westen. Damit können die Steuerzahler nicht zufrieden sein.

Viele Grüße und nichts für ungut,

T. Kröger
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 Verfasst am: 05.12.2011 17:33:51 Titel: Re: Varianten des Satteldaches
Sehr geehrte/r Frau/Herr Kröger,

in Ihrem Falle hat eine Stadt/Gemeinde in einem Bebauungsplan als Dachformen Satteldächer vorgeschrieben.

Festsetzungen von Dachformen und –neigungen sind örtliche Bauvorschriften im Sinne des Bauordnungsrechts, die häufig als Festsetzungen in Bebauungspläne übernommen werden (siehe § 84 Landesbauordnung Schl.-H. – LBO - und § 9 Abs. 4 BauGB unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html ).

Die LBO definiert nirgends, was ein Dach ist. Deshalb geht man vom allgemeinen Wortverständnis aus, wonach ein Dach eine bauliche Anlage überdeckt und sie nach oben abschließt.

Auch eine Definition der Dachformen enthält die LBO nicht.

Deshalb muss(te) man auch die von Ihnen im Beitrag vom 10.09.2011 beschriebenen Dachformen anhand allgemeiner Kriterien auslegen; nichts anderes machen auch die Verwaltungsgerichte, wenn es zwischen der planaufstellenden Gemeinde und betroffenen Bauwilligen zu Meinungsverschiedenheiten kommt.

Das Urteil des VGH Mannheim vom 11.03.2009 hat meines Erachtens anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, was Sattel- und Walmdächer unterscheidet.

In der Kommentierung Simon/Busse zu Artikel 8 der Bayerischen Bauordnung habe ich zu Dachformen noch folgende Erläuterung gefunden (104. Erg.-Lfg. 2011, Art. 8 Rn. 316):
„…Grundformen der Dächer sind das Satteldach mit Giebeln und das Walmdach und davon abgeleitet das Mansarddach und das Krüppelwalmdach. In der modernen Architektur wird häufig das Pultdach und das Segmentbogendach verwendet. Sonderformen stellen das Grabendach und das Sheddach dar. Das Flachdach hat kein sichtbares Dach, sondern die Dachhaut liegt mit ihrer Unterkonstruktion wie ein Deckel auf der obersten Decke des Gebäudes…“

Zum Begriff des Flachdachs hat sich das VG München in seinem Beschluss vom 28.04.2010 – M 1 S 10.1529 – wie folgt geäußert (zit. aus Juris):
„…Ein Flachdach ist im Gegensatz zu einem geneigten Dach zu sehen. Ein solches ist anzunehmen, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass dieses einen First aufweist, also das Dach von seiner höhenmäßigen Ausdehnung unterschiedliche Ausmaße hat. Dabei ist es unerheblich, ob die höchste Stelle des Dachs in der Mitte ist, also ein Sattel- oder Walmdach vorliegt oder ein Pultdach, das seine höchste Stelle am Rand hat. Eine absolute Grenze, ab wann ein Pultdach anzunehmen ist oder ein geneigtes Flachdach, gibt es nicht. Es entscheiden die Besonderheiten des Einzelfalls. Als Flachdach bezeichnet man allgemein einen mehrschichtigen Dachaufbau, der kein oder nur ein geringes Gefälle aufweist. Um ein solches Dach bautechnisch ordnungsgemäß errichten zu können muss ein Mindestgefälle von etwa 3° vorhanden sein, damit sich kein Wasser ansammeln und gefrieren kann oder der Wuchs von Algen oder Pflanzen gefördert wird. Aus dem bei den Akten befindlichen nicht maßstäblichen Plan ist zu entnehmen, dass das Dach auf dem Anwesen der Antragsteller eine Neigung von 5° hat. Es ist deshalb nur geringfügig stärker geneigt, als man bei einem bautechnisch ordnungsgemäß ausgeführten Flachdach mindestens anzusetzen hat…“


Meinen Vorschlag, die Stadt/Gemeinde zu fragen, was genau sie mit der Festsetzung meinte, finde ich entgegen Ihrer Auffassung nach wie vor gut. Zu fragen wäre in Zweifelsfällen weniger ein/e Mitarbeiter/in der Stadt-/Gemeindeverwaltung, sondern vielmehr die Stadt-/Gemeindevertretung, der nach § 28 der Gemeindeordnung u.a. die Aufgabe vorbehalten ist, den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen zu fassen. Darin sehe ich kein Problem.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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