Hallo Frau Niggemann,
keine Verordnung, sondern ein Gesetz dürfte entgegen stehen.
§ 6 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) fordert bei offener Bauweise (siehe § 22 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung –BauNVO- unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/22.html ) grundsätzlich einen Grenzabstand von mindestens 3 m.
Die (wenigen) Anlagen und deren Nutzung, die in den Abstandflächen zulässig sind, sind im § 6 Abs. 7 und 8 LBO aufgezählt.
Die von Ihnen geplante Nutzung erfüllt den Begriff des Aufenthaltsraumes im Sinne des § 2 Abs. 5 LBO.
Aufenthaltsräume gehören nicht zu den im Grenzbereich zulässigen Nutzungen.
Zum Begriff des Aufenthaltsraumes haben wir in diesem Forum schon viel geschrieben (vgl. z. B. ->
http://foren.kreis-stormarn.de/admin/view/thread/130/0/?SID=c043326f2fe2c1ecd1a9f61bd788bc71 ); benutzen Sie einfach die „Suche“.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee