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Thema: Bauausschuß

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 Verfasst am: 28.06.2011 22:25:29 Titel: Bauausschuß
Hallo und guten Abend,

es wurde ein Garagenneubau geplant mit 3 Einstellplätzen. Die jetzige vorhandene Bebauung entspricht ebenfalls 3 Einstellplätze, die aber nicht mehr den heutigen Normen entsprechen. Ebenfalls sind Falchdächer vorhanden. Die neue Beplanung ist 1,50m in der länge mehr, als jetzt vorhanden. Die Planung wurde mit dem Stadtplanungsamt abgesprochen und den Befreiungsanträgen seitens des Stadtpanungsamtes stattgegeben. ( Befreiung von Baugestaltungssatzung Flachdach, Festsetzungen B-Plan- Straßenseitig nur 2 Garagen. ) Das Stadtplanungsamt gab diese Emptehlung zum Bauausschuß, unvermutet lehnte er den Neubau ab, da er zu groß wirkte. Als Abstimmung kam ein Gleichstand raus, also 50% dafür, 50% dagegen. Gilt bei der Stadt als abgelehnt, da keine Mehrheit zu stande kam. Man sollte die Planung überdenken.

Ist es so, dass die Baubehörde den Bauauschuß überstimmen kann? Der Bauausschuß gibt ja auch nur eine Empfehlung?
Kann man eine Garage mit zwei Einstellplätzen als 1 Garage sehen? Im B-Plan ist ja von 2 Garagen zur Straßenseite die Rede. Es ist ja nicht begründet, welche Abmessungen usw. als eine Garage zu sehen ist. ( geplant eine Doppelgarage und eine einzelgarage getrennt durch einen Mülltonnenstellplatz ) Also kann man doch die Doppelgarage als eine Garge sehen?

Vielen Dank im voraus
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 Verfasst am: 02.07.2011 16:19:36 Titel: Re: Bauausschuß
Hallo Marcellino,

in Ihrem Falle geht es offenbar um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, das in all den Fällen erforderlich ist, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen (zum Begriff siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=39 ) oder bei denen von Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans in Form einer Ausnahme oder Befreiung abgewichen werden soll (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/36.html ).

Wer das gemeindliche Einvernehmen erteilt, bestimmen die gemeindlichen Satzungen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 7 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) gilt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch als „wichtige“ Entscheidung, die die Gemeindevertretung im Einzelfall oder generell (durch Satzung) – im Unterschied zu den ihr „vorbehaltenen“ Aufgaben nach § 28 GO - auf den Bürgermeister oder einen Ausschuss übertragen k a n n (, aber nicht muss). Übrigens regelt § 39 Abs. 1 Satz 3 GO, dass ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt ist.

Wenn also die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auf den Bauausschuss übertragen worden ist, kann (konnte) der Bauausschuss die Empfehlung der „Baubehörde“ (besser wohl: des Bauamtes, das im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tätig wird,) ablehnen.


Eine Doppelgarage ist eine Garage mit zwei Einstellplätzen.

Einzelheiten zu Garagen und Einstellplätzen enthalten u. a. § 50 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein, die Garagenverordnung und der Stellplatzerlass.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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