Hallo Marcellino,
in Ihrem Falle geht es offenbar um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, das in all den Fällen erforderlich ist, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen (zum Begriff siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=39 ) oder bei denen von Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans in Form einer Ausnahme oder Befreiung abgewichen werden soll (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/36.html ).
Wer das gemeindliche Einvernehmen erteilt, bestimmen die gemeindlichen Satzungen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 7 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) gilt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch als „wichtige“ Entscheidung, die die Gemeindevertretung im Einzelfall oder generell (durch Satzung) – im Unterschied zu den ihr „vorbehaltenen“ Aufgaben nach § 28 GO - auf den Bürgermeister oder einen Ausschuss übertragen k a n n (, aber nicht muss). Übrigens regelt § 39 Abs. 1 Satz 3 GO, dass ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt ist.
Wenn also die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auf den Bauausschuss übertragen worden ist, kann (konnte) der Bauausschuss die Empfehlung der „Baubehörde“ (besser wohl: des Bauamtes, das im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tätig wird,) ablehnen.
Eine Doppelgarage ist eine Garage mit zwei Einstellplätzen.
Einzelheiten zu Garagen und Einstellplätzen enthalten u. a. § 50 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein, die Garagenverordnung und der Stellplatzerlass.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee