Hallo Berita,
das könnte Ihnen die/der für Ihren Bauort zuständige Sachbearbeiter/in der Bauaufsichtsbehörde wahrscheinlich sagen. Liegt das Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich finden Sie diese Person über diesen Link ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf
Jetzt kommt das „aber“:
Der Gesetzgeber unterscheidet im BauGB zwischen Innenbereich (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=69 ) und Außenbereich (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=122 ).
Zum Innenbereich gehören qualifizierte Bebauungsplangebiete (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=39 ), deren Grenzen ganz klar umrissen sind (siehe § 9 Abs. 7 BauGB unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html ), und die sog. im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=266 ), deren Grenzen nur dann eindeutig feststehen, wenn eine entsprechende Satzung erlassen worden ist.
Fälle, in denen keine entsprechende Satzung besteht, führen nicht selten zu verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen über die Auslegung und Anwendung der sog. unbestimmten Rechtsbegriffe „Bebauungszusammenhang“ und „Ortsteil“.
Über einen Vorbescheidsantrag (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=312 ) werden Sie die Frage auch nicht isoliert beantwortet bekommen, weil sie nicht Gegenstand eines solchen Antrages sein kann.
Falls Sie eine verbindliche Auskunft benötigen, ob das Grundstück mit einem bestimmten Vorhaben bebaut werden darf, bietet sich allerdings ein Vorbescheidsantrag an.
Außenbereich ist –kurz und platt gesagt- alles, was nicht Innenbereich ist.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee