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Thema: zulässige Grundfläche

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 09.05.2011 13:49:15 Titel: zulässige Grundfläche
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erhalten im Rahmen einer Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) Nr. 1+3 BauGB von unserer Gemeinde die Möglichkeit, eine ehemals als Ackerfläche genutze Fläche mit einem EFH zu bebauen. Im Rahmen der Satzung wurde ein Baufenster festgelegt und eine zulässige Grundfläche von GR< 150qm bestimmt. Was bedeutet dies konkret? Ich finde weder im BauGB noch in der BauNVO einen Hinweis, was alles dieser Grundfläche unterliegt.

Konkret: Wir planen ein EFH mit den Aussenmaßen: 14,00 m x 10,50 m.
Dazu kommen ein Kapitänsgiebel (3,75 m x 1,00 m) und ein Erker - giebelseitig - (3,01 m x 4,05 m).

Wird hier nur die vertikale Grundrissprojektion betrachtet (147 qm) oder fallen Kapitänsgiebel und Erker auch in die Berechnung?
Oder gelten Kapitänsgiebel und Erker als untergeordnete Bauteile?

Wenn nein, gibt es Toleranzen? ich würde das EFH ungerne umplanen.

Danke für die Antwort!
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 Verfasst am: 12.05.2011 22:02:36 Titel: Re: zulässige Grundfläche
Hallo Herr Hein,

nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung –BauNVO-, von der es mehrere Fassungen gibt (Einzelheiten zur BauNVO siehe in unserem Lexikon unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=59 ), kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch die Grundflächenzahl (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=201 ) oder die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen.

Die Grundflächenzahl (GRZ) ist eine relative Zahl, weil sie sich auf die Grundstücksgröße bezieht.

Die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen hingegen (GR) ist eine absolute Zahl.

In beiden Fällen muss man bei der Klärung der Frage, ob die im Bebauungsplan oder einer Satzung festgelegten Höchstgrenzen überschritten werden, die Grundfläche ermitteln.

Wie die Grundfläche ermittelt wird, bestimmen § 19 Abse. 2 und 3 der BauNVO 1962 bis 1990 (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/19.html ).

Tja, und dann kommt es darauf an, welche BauNVO auf den jeweiligen Plan anzuwenden ist, denn § 19 Abs. 4 BauNVO 1962 – 1990 enthalten insoweit tlw. unterschiedliche Anrechnungsregeln.

Nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 erfasst nur die (selbstständigen) baulichen Anlagen nicht, die im § 19 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauNVO 1990 (zu Nebenanlagen siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=14 ) genannt sind. Demnach sind Kapitänsgiebel und Erker (jeweils Außenmaße) mitzurechnen, weil sie Bestandteil des Hauptbaukörpers sind. Ob der Erker möglicherweise nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig ist, ist für die bundesrechtliche Regelung des § 19 BauNVO 1990 ohne Belang.

Formulare zur Berechnung der GR nach den unterschiedlichen BauNVO haben wir hinterlegt unter

-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/GRZBerechnung1990FuerLBO2009.pdf und
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/GRZBerechnung1962Bis1986.pdf .


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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