Hallo Herr Hein,
nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung –BauNVO-, von der es mehrere Fassungen gibt (Einzelheiten zur BauNVO siehe in unserem Lexikon unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=59 ), kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch die Grundflächenzahl (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=201 ) oder die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) ist eine relative Zahl, weil sie sich auf die Grundstücksgröße bezieht.
Die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen hingegen (GR) ist eine absolute Zahl.
In beiden Fällen muss man bei der Klärung der Frage, ob die im Bebauungsplan oder einer Satzung festgelegten Höchstgrenzen überschritten werden, die Grundfläche ermitteln.
Wie die Grundfläche ermittelt wird, bestimmen § 19 Abse. 2 und 3 der BauNVO 1962 bis 1990 (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/19.html ).
Tja, und dann kommt es darauf an, welche BauNVO auf den jeweiligen Plan anzuwenden ist, denn § 19 Abs. 4 BauNVO 1962 – 1990 enthalten insoweit tlw. unterschiedliche Anrechnungsregeln.
Nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 erfasst nur die (selbstständigen) baulichen Anlagen nicht, die im § 19 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauNVO 1990 (zu Nebenanlagen siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=14 ) genannt sind. Demnach sind Kapitänsgiebel und Erker (jeweils Außenmaße) mitzurechnen, weil sie Bestandteil des Hauptbaukörpers sind. Ob der Erker möglicherweise nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig ist, ist für die bundesrechtliche Regelung des § 19 BauNVO 1990 ohne Belang.
Formulare zur Berechnung der GR nach den unterschiedlichen BauNVO haben wir hinterlegt unter
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/GRZBerechnung1990FuerLBO2009.pdf und
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/GRZBerechnung1962Bis1986.pdf .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee