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Thema: instandsetzung alter scheune und nebengebäude

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 02.05.2011 13:31:57 Titel: instandsetzung alter scheune und nebengebäude
hallo ich hab da mal ein paar fragen und hoffe mal das mir jemand helfen kann,
also: 1. ein grundstück,2300qm groß ,im aussenbereich,bebaut mit baufälliger scheune und anbauten(auch baufällig)
2. ärger mit bauamt,weil aufstellen eines wohnwagens mit anbau zur baustelleneinrichtung,notfalls zur übernachtung,da wir einen langen anfahrtsweg haben.bußgelg,abbau des vorbaues,wohnwagen sollte runter,da er als ortsfest gilt.
3. amt schreibt uns an,wir sollen das gebäude sichern auf dem grundstück was tun,zaun stellen,etc.es werden aber keine baugenehmigungen erteilt.
4. was ist bei instandhaltungsmaßnahmen genehmigungsfrei und was nicht.wie können wir das grundstück nutzen ohne wieder ärger zu bekommen und notfalls auch dort mal übernachten?
5.wie hoch darf ein zaun im aussenbereich sein?
6.da mein mann selbstständig ist,können wir die scheune evtl. gewerblich nutzen?als lager?
ich hoffe mal das ich mich einigermaßen verständl. ausgedrückt habe,ich würde mich über eine verständliche antwort freuen.
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 Verfasst am: 13.05.2011 20:31:22 Titel: Re: instandsetzung alter scheune und nebengebäude
Hallo Biggi,

das sieht „aus der Ferne“ leider gar nicht so rosig aus, denn im Außenbereich gilt nach dem Willen des Bundesgesetzgebers prinzipiell ein Bauverbot.

Ausnahmen sind die im § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch –BauGB- (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) genannten, sog. privilegierten Vorhaben, wenn sie die in den jeweiligen Nummern der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllen.

Unter erleichternden Voraussetzungen sind auch die sog. „begünstigten“ Vorhaben des § 35 Abs. 4 BauGB möglich, die an einen vorhandenen oder vorhanden gewesenen Bestand anknüpfen, und bei denen bestimmte Belange, die sonst regelmäßig eine Bebauung verhindern, für unbeachtlich erklärt werden.

Wir haben uns schon an vielen Stellen in diesem Forum zum Bauen im Außenbereich geäußert, so dass ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Textbeiträge verweisen möchte. Hier ein Link zu dem Suchergebnis „Bauen im Außenbereich“, über den Sie zu den einzelnen Textbeiträgen gelangen können (u.a. haben wir auch etwas zur Sanierung geschrieben):
-> http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=45f968bc23d80b2d37e1ad17e4545dea


Nach Ihrer Kurzbeschreibung scheinen Scheune und Anbauten aufgrund ihrer maroden Substanz keinen Bestandsschutz mehr zu genießen (zum Bestandsschutz siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ).

„Instandhaltungsarbeiten“, die „baufällige“ Gebäude wieder nutzbar machen (sollen), sind eigentlich keine Instandhaltungsarbeiten, sondern praktisch baugenehmigungspflichtige „Neubauten“ (siehe auch weiterführende Links unter -> http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=45f968bc23d80b2d37e1ad17e4545dea ).

Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen, wie Baustelleneinrichtungen einschließlich Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, sind zwar nach § 63 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) verfahrensfrei; die Vorschrift setzt aber –verkürzt gesagt- eine Baustelle für ein genehmigtes bzw. genehmigungsfähiges Bauvorhaben voraus, die es in Ihrem Falle offensichtlich nicht gibt bzw. wahrscheinlich nicht geben wird.

Wohnwagen im Außenbereich, die längere Zeit oder regelmäßig an einem bestimmten Standort aufgestellt werden, werden baurechtlich praktisch wie (unzulässige) Wohn- oder Wochenendhäuser behandelt. Sollte das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet des Kreises Stormarn liegen, können Sie davon ausgehen, dass auch die entsprechende Landschaftsschutzverordnung die Aufstellung eines Wohnwagens auf dem Grundstück verbietet.

Einfriedungen bis 1,50 m Höhe sind in Schleswig-Holstein baurechtlich verfahrensfrei (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b LBO). Es empfiehlt sich aber, vor Aufstellung einer solchen Einfriedung Kontakt mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen, ob evtl. Bedenken bestehen.

Eine Nutzung der Scheune als Lager ist aller Wahrscheinlichkeit nach baugenehmigungspflichtig. Es empfiehlt sich, entweder persönlich bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde ein Bauberatungsgespräch zu führen oder über die Gemeinde einen Vorbescheidsantrag zu stellen (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=312 ).

Eigentum verpflichtet. Deshalb sind GrundstückseigentümerInnen auch dafür verantwortlich, dass von ihrem Grundstück bzw. den darauf befindlichen baulichen Anlagen keine Gefährdungen ausgehen (vgl. tz. B. §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 LBO).


Hoffentlich sind Ihnen die Antworten verständlich genug ;-)


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 13.05.2011 um 20:33:37 von Jens Bebensee.
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