Hallo Biggi,
das sieht „aus der Ferne“ leider gar nicht so rosig aus, denn im Außenbereich gilt nach dem Willen des Bundesgesetzgebers prinzipiell ein Bauverbot.
Ausnahmen sind die im § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch –BauGB- (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) genannten, sog. privilegierten Vorhaben, wenn sie die in den jeweiligen Nummern der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllen.
Unter erleichternden Voraussetzungen sind auch die sog. „begünstigten“ Vorhaben des § 35 Abs. 4 BauGB möglich, die an einen vorhandenen oder vorhanden gewesenen Bestand anknüpfen, und bei denen bestimmte Belange, die sonst regelmäßig eine Bebauung verhindern, für unbeachtlich erklärt werden.
Wir haben uns schon an vielen Stellen in diesem Forum zum Bauen im Außenbereich geäußert, so dass ich zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Textbeiträge verweisen möchte. Hier ein Link zu dem Suchergebnis „Bauen im Außenbereich“, über den Sie zu den einzelnen Textbeiträgen gelangen können (u.a. haben wir auch etwas zur Sanierung geschrieben):
->
http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=45f968bc23d80b2d37e1ad17e4545dea
Nach Ihrer Kurzbeschreibung scheinen Scheune und Anbauten aufgrund ihrer maroden Substanz keinen Bestandsschutz mehr zu genießen (zum Bestandsschutz siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ).
„Instandhaltungsarbeiten“, die „baufällige“ Gebäude wieder nutzbar machen (sollen), sind eigentlich keine Instandhaltungsarbeiten, sondern praktisch baugenehmigungspflichtige „Neubauten“ (siehe auch weiterführende Links unter ->
http://foren.kreis-stormarn.de/search/?SID=45f968bc23d80b2d37e1ad17e4545dea ).
Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen, wie Baustelleneinrichtungen einschließlich Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, sind zwar nach § 63 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) verfahrensfrei; die Vorschrift setzt aber –verkürzt gesagt- eine Baustelle für ein genehmigtes bzw. genehmigungsfähiges Bauvorhaben voraus, die es in Ihrem Falle offensichtlich nicht gibt bzw. wahrscheinlich nicht geben wird.
Wohnwagen im Außenbereich, die längere Zeit oder regelmäßig an einem bestimmten Standort aufgestellt werden, werden baurechtlich praktisch wie (unzulässige) Wohn- oder Wochenendhäuser behandelt. Sollte das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet des Kreises Stormarn liegen, können Sie davon ausgehen, dass auch die entsprechende Landschaftsschutzverordnung die Aufstellung eines Wohnwagens auf dem Grundstück verbietet.
Einfriedungen bis 1,50 m Höhe sind in Schleswig-Holstein baurechtlich verfahrensfrei (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b LBO). Es empfiehlt sich aber, vor Aufstellung einer solchen Einfriedung Kontakt mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen, ob evtl. Bedenken bestehen.
Eine Nutzung der Scheune als Lager ist aller Wahrscheinlichkeit nach baugenehmigungspflichtig. Es empfiehlt sich, entweder persönlich bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde ein Bauberatungsgespräch zu führen oder über die Gemeinde einen Vorbescheidsantrag zu stellen (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?bereich=1&lid=312 ).
Eigentum verpflichtet. Deshalb sind GrundstückseigentümerInnen auch dafür verantwortlich, dass von ihrem Grundstück bzw. den darauf befindlichen baulichen Anlagen keine Gefährdungen ausgehen (vgl. tz. B. §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 LBO).
Hoffentlich sind Ihnen die Antworten verständlich genug ;-)
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 13.05.2011 um 20:33:37 von Jens Bebensee.