Hallo Frau Matuscheck,
verfahrensfrei sind nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Landesbauordnung Schleswig-Holstein - LBO – (elektrische Energie erzeugende) Solarenergieanlagen und (Wärme erzeugende) Sonnenkollektoren…
- > …in und an Dach- und Außenwandflächen (von Gebäuden) …
- > …gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,…
…soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden
(siehe unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+63&psml=bsshoprod.psml&max=true ).
Welche Behälter verfahrensfrei sind, finden Sie unter Nr. 5 der Vorschrift.
Anlagen, die nicht unter die Verfahrensfreiheit des § 63 LBO fallen, sind nach § 62 Abs. 1 LBO (grundsätzlich) baugenehmigungspflichtig (siehe unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+62&psml=bsshoprod.psml&max=true ).
Übrigens müssen natürlich auch verfahrensfreie Anlagen das materielle Recht beachten, wie etwa Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans und die Bestimmung des § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen (siehe ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+6&psml=bsshoprod.psml&max=true ).
§ 6 Abs. 7 LBO enthält aber für gebäudeunabhängige Solaranlagen im Satz 1 Nr. 4 und für gebäudeabhängige in Satz 2 gewisse Erleichterungen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee