Hallo Frau Matuscheck,
ich gehe davon aus, dass der Erdwall auf Ihrem Grundstück aufgeschüttet worden ist bzw. werden soll.
Aufschüttungen fallen unter den Begriff der baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO - siehe unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true), so dass die Bestimmungen der LBO Anwendung finden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LBO).
Verfahrensfrei sind u.a. nur solche selbstständigen Aufschüttungen, die nicht größer als 1.000 m² sind oder deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt (§ 63 Abs. 1 Nr. 8 LBO).
Da diese Mengenangaben nach Ihren Angaben überschritten werden, benötigen Sie für den Erdwall eine Baugenehmigung (vgl. § 62 Abs. 1 LBO).
Zu beachten wären beispielsweise Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans und die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO).
Einzelheiten sollten Sie mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsichtsbehörde klären.
Liegt das Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich, finden Sie die/den für Ihren Bauort zuständige/n Sachbearbeiter/in unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee