Hallo Herr Schwenk,
die bauliche Anlage ist – rechtlich gesehen – ein Einzelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/22.html ), das aus drei Gebäuden mit jeweils einer Wohneinheit besteht.
Den Begriff des Gebäudes haben wir in unserem Baulexikon näher erläutert (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=121 ).
Die von Ihnen beschriebene Gesamtanlage fällt unter die Gebäudeklasse 2 (siehe dazu auch unsere Erläuterungen unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=306 ).
Eine Realteilung des Gesamtgrundstücks in drei selbstständige Grundstücke macht zwar bauplanungsrechtlich aus dem Einzelhaus eine Hausgruppe (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/22.html ), die bauordnungsrechtliche Gebäudeklasse ändert sich dadurch jedoch nicht.
Wenn die Anlage nicht mehr als drei oberirdische Geschosse (zum Begriff des Geschosses siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=176 ) besitzt, greift im Ergebnis in beiden Fällen (ohne oder mit Realteilung) die Vergünstigung des § 6 Abs. 5 Satz 3 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (siehe unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+6&psml=bsshoprod.psml&max=true ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee