Hallo Stefan,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1)
a)
Ist es möglich, den von mir beschriebenen Grenzstreifen als Bad, Hauswirtschaftsraum oder begehbaren Kleiderschrank zu nutzen und ggf. sogar genehmigungsfrei (unter Einhaltung der 30 m³-Regel) zu bebauen?
Antwort:
Regelungen zu Abstandflächen enthält bekanntlich § 6 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein –LBO- (siehe unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+6&psml=bsshoprod.psml&max=true ).
Welche Anlagen in den Abstandflächen zum Nachbargrundstück zulässig sind, wenn § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO nicht greift, bestimmt für den vorliegenden Fall § 6 Abs. 7 LBO:
- > Satz 1 der Bestimmung nennt nur „selbstständige“ Gebäude und Anlagen, keine Gebäude- oder Anlagenteile (zum Begriff des Gebäudes siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=121 ).
- > Satz 2 schränkt die Gebäude (aus Gründen des Nachbarschutzes) in Länge und Höhe ein.
Ein „Hauptgebäude“ kann nicht durch Verlagerung von Räumen, die eigentlich zu diesem Gebäude gehören (wie beispielsweise Bäder, Flure, usw.), über § 6 Abs. 7 LBO (und unter Verletzung von nachbarschützenden Mindestabstandflächen) praktisch in Grenznähe oder an die Grenze verschoben werden. Eine Sonderregelung gilt nur für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 im Rahmen des barrierefreien Bauens (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBO).
b)
Oder ist nur eine Nutzung als Abstellraum möglich - wie ich bisher geglaubt habe?
Antwort:
…ergibt sich aus Antwort b).
Frage 2)
Ist es möglich einen direkten Zugang vom Haus aus einzurichten oder sind Gebäudeanbauten im Grenzbereich generell nur mit einem Außenzugang gestattet.
Antwort:
…ergibt sich aus Antwort zu Frage 1.
Frage 3)
Ist es in Absprache mit dem Nachbarn möglich die Grenzbebauung von insgesamt 15 m zu überschreiten?
Wir haben auf der anderen Grundstücksgrenze bereits einen Carport mit Abstellraum von insgesamt 9 m Länge errichtet.
Antwort:
Ich weiß nicht, wie Sie auf die 15-m-Längenbeschränkung kommen, die es beispielsweise in § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO BW, § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW und Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO gibt; in Schleswig-Holstein gelten beispielsweise für Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO nur 9 m maximale Gesamtlänge (inkl. Dachüberstand).
Deshalb sollten Sie die Frage lieber mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären.
Frage 4)
Müssen Brandschutzwände mit Mindeststärken errichtet werden oder sind Holzständerkonstruktionen möglich?
Antwort:
Auch hier sollten Sie mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sprechen.
Ich kann hier nur auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBO Schleswig-Holstein verweisen.
Bitte beachten Sie, dass ein ggf. bestehender Bebauungsplan die Zulässigkeit bestimmter Anlagen auf bestimmten Grundstücksbereichen einschränken oder ausschließen kann.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee