Hallo Herr Schmidt,
das Bauamt wird möglicherweise die Frage klären wollen, ob in Ihrem Außenbereichsfall die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) vorliegen.
Diese erleichternde Vorschrift kommt zum Tragen, wenn ein zulässigerweise errichtetes (also bestandsgeschütztes) Gebäude durch „außergewöhnliche Ereignisse“ (z. B. Brand oder Naturereignisse, wie Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Manöverschaden, Flugzeugabsturz, Gasexplosion, usw.) zerstört worden ist (zum Bestandsschutz siehe unser Baulexikon unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=13 ).
In seinem Urteil vom 18.08.1982 – 4 C 45/79 – (BRS 39 Nr. 90 = NuR 1984, 20) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Zerstörung eines Gebäudes durch den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten, den der Eigentümer nicht selbst veranlasst oder in einer Weise verursacht hat, die dem Veranlassen gleichzusetzen ist, ein “außergewöhnliches Ereignis" im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann.
Hinzuweisen wäre in diesem Zusammenhang noch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2007 – 4 B 20.07 – (siehe unter ->
http://www.bverwg.de/media/archive/5188.pdf ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee