Hallo Carmen,
es kommt auf die Größe an.
Wenn Ihr Grundstück im Außenbereich liegt, ist der Unterstand bis 10 m³ umbauten Raumes verfahrensfrei, in anderen Gebieten bis 30 m³.
Mit Überdachung fällt die Anlage unter § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO, ohne Überdachung unter § 63 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe f LBO (siehe unter
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH+%C2%A7+63&psml=bsshoprod.psml&max=true).
Bitte beachten Sie, dass ein ggf. bestehender Bebauungsplan (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=39 ) die Anlage trotz Verfahrensfreiheit an bestimmten Stellen der Grundstücke einschränken oder verbieten kann.
Deshalb sollten Sie sich bei Ihrer Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung erkundigen, ob Ihr Grundstück in einem Bebauungsplangebiet liegt.
Liegt das Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich, finden Sie Ihre/n Ansprechpartner/in unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee