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Thema: Pool und Gewächshaus/ Baugrenze

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 15.03.2011 10:18:21 Titel: Pool und Gewächshaus/ Baugrenze
Hallo,

ich habe bisher angenommen, dass ein Pool bis 100 m³ Wasserinhalt sowie ein Gewächshaus zur privaten Nutzung, wenn die Firsthöhe unter 4 m liegt, sowohl baugenehmigungs- als auch anzeigefrei ist. Nun wurde mir gesagt, dass dies so nicht stimme, ich müsse auch auf Baugrenzen achten. Wenn Pool und Gewächshaus hinter der Baugrenze liegen sollen, so bedürfen sowohl Pool als auch Gewächshaus einer Genehmigung. Ist das richtig so? Wenn ja, woraus ergeben sich die Baugrenzen, wenn es für das betreffende Gebiet keinen Bebauungsplan gibt, bzw. dieser B-Plan außer Kraft gesetzt wurde?
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 Verfasst am: 17.03.2011 17:35:40 Titel: Re: Pool und Gewächshaus/ Baugrenze
Hallo Reiner,

auch verfahrensfreie Anlagen müssen das materielle Recht beachten.

Zum materiellen Recht gehören beispielsweise die Vorschriften über die Einhaltung von Abstandflächen, die Regelungen über die Standsicherheit und auch Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans, wie etwa Baugrenzen.

Wasserbecken und Gewächshaus fallen – wenn es eine Hauptanlage (beispielsweise in Form eines Wohnhauses) gibt - unter den Begriff der Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (siehe unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=14 und -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/14.html ).

Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (also außerhalb der Baugrenzen) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/23.html ).

Diese „Zulassung“ (nicht: Genehmigung) im Bebauungsplangebiet spricht die untere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag aus.


Zur Situation im unverplanten Innenbereich möchte ich aus zwei Urteilen zitieren:

1.) OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.06.2008 – 7 A 2053/07 -
(->http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/7_A_2053_07urteil20080619.html ):

„…Bei der Prüfung bodenrechtlicher Spannungen kann allerdings nicht vernachlässigt werden, dass es sich bei dem hier zur Genehmigung gestellten Carport bezogen auf die Hauptnutzung des Grundstücks der Kläger durch ein Wohnhaus um eine Nebenanlage handelt. Nebenanlagen, die - wie Carports - nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können…sind außerhalb der durch (faktische) Baugrenzen markierten überbaubaren Grundstücksflächen nicht generell unzulässig. In beplanten Gebieten, in denen § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar anwendbar ist, können sie von der Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Im nicht beplanten Innenbereich scheidet eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde hingegen aus, denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist eine gebundene Entscheidung zu treffen…“

2.) Bayerischer VGH vom 04.08.2004 – 1 B 01.2807 –:

„…Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur zulässig, wenn es sich (auch) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebauliche Spannungen“ hervorruft …
Bei der überbaubaren Grundstücksfläche wird zur Konkretisierung dieser Anforderungen auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen. § 23 Abs. 5 BauNVO ist allerdings für die Prüfung, ob ein den Rahmen in Bezug auf die überbaubare Fläche überschreitendes Vorhaben keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft und damit ausnahmsweise zulässig ist (…), nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen entsprechend anzuwenden. Einer gesonderten Zulassungsentscheidung bedarf es im unbeplanten Innenbereich nicht…“

Die „Baugrenzen“ bilden sich praktisch die Vorder- und Rückseiten der vorhandenen Hauptnutzungen.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee



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Zuletzt geändert am 17.03.2011 um 17:40:12 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 18.03.2011 10:39:09 Titel: Re: Pool und Gewächshaus/ Baugrenze
Sehr geehrter Herr Bebensee,

vielen Dank, jetzt ist mir der Zusammenhang klar geworden. Ist der Zulassungsantrag formlos zu stellen oder gibt es dafür einen Vordruck?

Mit freundlichen Grüßen

E. Reiner
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 Verfasst am: 18.03.2011 13:53:05 Titel: Re: Pool und Gewächshaus/ Baugrenze
Hallo Herr Reiner,

den Antrag kann man formlos stellen. Man sollte aber möglichst begründen, warum man gerade den Standort gewählt hat und dass es keine ernsthaft in Betracht zu ziehenden Standortalternativen gibt.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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