Hallo Reiner,
auch verfahrensfreie Anlagen müssen das materielle Recht beachten.
Zum materiellen Recht gehören beispielsweise die Vorschriften über die Einhaltung von Abstandflächen, die Regelungen über die Standsicherheit und auch Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans, wie etwa Baugrenzen.
Wasserbecken und Gewächshaus fallen – wenn es eine Hauptanlage (beispielsweise in Form eines Wohnhauses) gibt - unter den Begriff der Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=14 und ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/14.html ).
Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (also außerhalb der Baugrenzen) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/23.html ).
Diese „Zulassung“ (nicht: Genehmigung) im Bebauungsplangebiet spricht die untere Bauaufsichtsbehörde auf Antrag aus.
Zur Situation im unverplanten Innenbereich möchte ich aus zwei Urteilen zitieren:
1.) OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.06.2008 – 7 A 2053/07 -
(->
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/7_A_2053_07urteil20080619.html ):
„…Bei der Prüfung bodenrechtlicher Spannungen kann allerdings nicht vernachlässigt werden, dass es sich bei dem hier zur Genehmigung gestellten Carport bezogen auf die Hauptnutzung des Grundstücks der Kläger durch ein Wohnhaus um eine Nebenanlage handelt. Nebenanlagen, die - wie Carports - nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können…sind außerhalb der durch (faktische) Baugrenzen markierten überbaubaren Grundstücksflächen nicht generell unzulässig. In beplanten Gebieten, in denen § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar anwendbar ist, können sie von der Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Im nicht beplanten Innenbereich scheidet eine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde hingegen aus, denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist eine gebundene Entscheidung zu treffen…“
2.) Bayerischer VGH vom 04.08.2004 – 1 B 01.2807 –:
„…Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur zulässig, wenn es sich (auch) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebauliche Spannungen“ hervorruft …
Bei der überbaubaren Grundstücksfläche wird zur Konkretisierung dieser Anforderungen auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen. § 23 Abs. 5 BauNVO ist allerdings für die Prüfung, ob ein den Rahmen in Bezug auf die überbaubare Fläche überschreitendes Vorhaben keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft und damit ausnahmsweise zulässig ist (…), nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen entsprechend anzuwenden. Einer gesonderten Zulassungsentscheidung bedarf es im unbeplanten Innenbereich nicht…“
Die „Baugrenzen“ bilden sich praktisch die Vorder- und Rückseiten der vorhandenen Hauptnutzungen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 17.03.2011 um 17:40:12 von Jens Bebensee.