Grüß Gott Daniela,
Ihre Absichten sollten Sie zunächst Ihrer Baugenehmigungsbehörde vorstellen. Wenn Sie nicht weiter kommen sollten, wäre eine schriftliche Bauvoranfrage angezeigt.
Zu 1.)
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) erleichtert in gewissem Umfang die Nutzungsänderung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude im Außenbereich. Warum also wollen Sie die landwirtschaftlichen Gebäude abbrechen?
Sollte die genannte Regelung nicht greifen, könnte für die Erweiterung des Wohnhauses § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zum Tragen kommen.
Zu 2.)
Bei jedem Bauvorhaben muss die Erschließung gesichert sein; im Außenbereich reicht für sogenannte privilegierte Vorhaben die „ausreichende“ Erschließung.
Die Erschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (siehe § 123 Abs. 1 BauGB unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/123.html ).
Die Leitungsproblematik scheint nach Ihren Schilderungen privatrechtlicher Natur zu sein. Da kann und darf ich mich nicht zu äußern.
Sollte der Freistaat Bayern ein Nachbarrechtsgesetz haben, könnte sich ein Blick in das Gesetz lohnen.
Mit freundlichem Gruß
aus dem Land zwischen den Meeren
dazu noch ein herzliches Hurtlpfrupft und hoaße Knödln
Jens Bebensee