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Thema: § 19 BauGB

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 04.02.2011 21:16:38 Titel: § 19 BauGB
Hallo Leute
Habe eine Frage bezüglich des § 19 BuaGB Absatz 2.
Auf einem Grundstück sind mehrere Baufelder ausgeschrieben, die zum Teil schon in verschiedenen Geschosshöhen bebaut sind (Gaststätte mit Bettenhaus). Auf dem letzten nicht bebautem Baufeld (200 x 30m) wurde eine Geschosshöhe von 1festgelegt. Nun wurde dieses Baufeld geteilt und auf dem abgetrennten Teil vergessen die Geschosshöhe einzutragen. Der Bauherr möchte auf diesem abgetrennten Baufeld ein 3 Geschossiges Haus bauen.
Darf er das? Ich bin der Meinung, NEIN.
§ 19 BauGB Absatz 2 besagt; Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Die Festsetzung im Bebauungsplan besagte; Das für das gesamte Baufeld die Geschosshöhe 1 vorgesehen war. Nach der Teilung würde nun meiner Meinung nach automatisch für den abgetrennten teil, auch die Geschosshöhe 1 zutreffen.
Liege ich nun Falsch mit meiner Meinung? Gibt es vielleicht schon einen ähnlichen Fall?
Ist bischen Dringend. Weil der Bau schon in 2 Monaten los gehen soll.
Danke euch in voraus.
Gruß Steffan
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 Verfasst am: 11.02.2011 20:04:18 Titel: Re: § 19 BauGB
Hallo Steffan,

was ein Bebauungsplan für Festsetzungen enthalten darf, bestimmt § 9 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/9.html ). Grundstücksgrenzen gehören nicht dazu.

Grundstücksteilungen wirken sich auf die Zahl der (Voll-)Geschosse nicht aus; Vollgeschosse werden nicht nach dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht (z. B. BauGB und BauNVO), sondern nach dem jeweiligen Landesrecht berechnet (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO unter -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/20.html ).

Anders sieht es beispielsweise bei der GRZ (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=201 ) und der GFZ (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=203 ) aus.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee

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Zuletzt geändert am 11.02.2011 um 20:05:03 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 14.02.2011 10:11:49 Titel: Re: § 19 BauGB
Sehr geehrter Herr Bebensee
Hiermit möchte ich mich bei ihnen für die ausfürliche Antwort zum Tema Bau GB § 19 bedanken.
Leider musste ich feststellen das ich in meiner grenzenlosen Naivität , meine Frage und dem zu Folge einige Fakten falsch dargelegt habe. Aus diesem Grund möchte ich meine Frage noch einmal und diesesmal ( hoffe ich) richtig stellen.
Besagtes Baufeld ( 200m x 50m ) darf nach alten Bebauungsplan nur mit einem Vollgeschoss bebaut werden.
Nach der Trennung des Baufeldes wurde vergessen in dem neu entstandenen Baufeld die Vollgeschossigkeit einzutragen.
Darf jetzt der Bauherr in dem Baufeld ohne Eintrag der Vollgeschossigkeit ein Gebäude errichten das 3 Vollgeschosse hat?
Kann eine Landesbehörde die Teilung eines Baufeldes anordnen und welche Gründ müssen hierfür vorliegen?

Ich währe ihnen für eine Antwort sehr Verbunden
Mit freundlichen Grüßen Steffan
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 Verfasst am: 15.02.2011 19:45:38 Titel: Re: § 19 BauGB
Hallo Steffan,

…gerne geschehen.

Ich wollte mit meiner letzten Antwort deutlich machen, dass Grundstücksteilungen in Bebauungsplangebieten im Regelfall die Zahl der Vollgeschosse nicht verändern: Eine Realteilung lässt sich nur dort durchführen, wo „eigenständige“ Gebäude stehen.

Sicherlich würde kein vernünftiger Grundstückseigentümer mitten durch sein Haus eine Grundstücksgrenze ziehen wollen, weil er den dann entstehenden rechtswidrigen Zustand im Grenzbereich (beispielsweise durch die Schaffung einer Brandwand) bereinigen müsste.

Unter Ziffer 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung ist eine „Perlenkettenschnur“ eingetragen, mit der die Städte und Gemeinden in ihren Bebauungsplänen Abgrenzungen unterschiedlicher Nutzung (z. B. von Baugebieten) oder des Maßes der Nutzung innerhalb des Baugebietes (z. B. Geschossigkeit) vornehmen (siehe -> http://www.wertvmg.de/IHK/planzv.pdf ).

Sie sollten sich noch einmal vergewissern, wo sich dieses Zeichen im betreffenden Bebauungsplan befindet und für welchen Bereich es gilt.

Wie gesagt – Grundstücksgrenzen kann die Gemeinde in Bebauungsplänen nicht festsetzen.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 19.02.2011 10:53:29 Titel: Re: § 19 BauGB
Sehr geehrter Herr Bebensee
Im Grunde haben sie meinen eigendlichen Verdacht bestätigt. Besagtes Baufeld wurde geteilt und die Geschossigkeit nicht eingetragen um den Umstand zu schaffen, auf dem abgeteilten Baufeld ein 3 Geschosssiges Gebäude errichten zu können. Die Teilung des Baufeldes wurde unter dem scheinheiligen Vorwand einer Beauflagung einer Landesbehörde, vorgenommen. Wobei ich den Begriff "Baufeldteilung" in keinen der gesetzlichen Regelungen gefunden habe. Somit bin ich davon ausgegangen das es sich um eine Grundstücksteilung handelt oder aber zumindest mit dieser gleichgestellt ist. Wenn eine Gleichstellung beider Begriffe zutreffend ist, würden folgende §§ der LBauO M-V und BauGB zuständig sein.
http://mv.juris.de/mv/BauO_MV_2006_P7.htm http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__19.html http://mv.juris.de/mv/BauO_MV_2006_P9.htm

Diese §§ wiedersprechen der bisherigen Verfahrensweise der Genehmigung dieses Bauvorhabens. Hinzu kommt noch http://mv.juris.de/mv/BauO_MV_2006_P70.htm denn nach meiner Anfrage wurde die Nachbarrin des Bauherren nicht über dieses Bauvorhaben informiert.
Hinzu kommt, dass das Bauvorhaben am 17.12.2010 bei der Baubehörde eingereicht und ohne den Beschluss der Gemeinde am 17.01.2011genehmigt wurde. Am 18.01.2011 trat dann die Gemeindevertretung in einer Dringlichkeitssitzung zusammen und nach einigem hin und her wurde auch hier der Beschluss für das Bauvorhaben gefasst.
In einer Gemeinde mit ausschließlich dörflichen Charakter hat ein 3 Geschosssiges Gebäude nichts zu suchen. Dies ist nicht nur in meinen Augen eine Verschandelung des Ortsbildes. Hier geht es offensichtlich um Profit.
Leider bin ich mir nicht sicher welche Schritte ich noch unternehmen kann, um dieses Bauvorhaben zu stoppen. Eine Anfrage zur Prüfung an die Bauaufsicht, denke ich ist wohl der erste Schritt.

Ich möchte mich nochmals für die Antworten die sie mir gegeben haben bedanken und wünsche ihnen weiterhin gutes gelingen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan
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