Hallo Stefan,
ein Gartenhaus bis zu 30 m³ umbauten Raumes ist verfahrensfrei (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Landesbauordnung Schleswig-Holstein – LBO -). Es fällt abstandflächenrechtlich als „sonstiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume“ unter die Regelung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBO und unterliegt in den Abstandflächen den längen- und höhenmäßigen Beschränkungen des § 6 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 LBO (max. Gesamtlänge – d. h. inkl. Dachüberstand – 9 m, max. mittlere Wandhöhe über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche 2,75 m). Bauordnungsrechtlich dürfte das Gartenhaus ein Dach mit einer Neigung bis einschließlich 45° haben, allerdings müsste die Grundfläche dann geringer ausfallen als bei einem Flachdach. Eine Brandwand wäre nach der im § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBO enthaltenen Ausnahmeregelung bei einer Grundfläche von nicht mehr als 20 m² entbehrlich.
Die Grenze der Verfahrensfreiheit wäre im Innenbereich (vgl. §§ 30 und 34 BauGB) bei einem Flachdach noch nicht überschritten, wenn man eine mittlere Wandhöhe nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LBO von 2,75 m, eine Länge von 3,2 m und eine Breite von max. etwa 3,4 m annähme.
Eine Werkstatt in dem Gebäude wird Ihnen aller Voraussicht nach baurechtliche Probleme bereiten. Zum Begriff „Aufenthaltsraum“ siehe in unserem Baulexikon unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=126 .
Beleuchten konnte ich an dieser Stelle nur den bauordnungsrechtlichen Teil. Natürlich müssen bei Errichtung eines Gartenhauses Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans beachtet werden. Ein solcher Bebauungsplan kann die Errichtung eines Gartenhauses an bestimmten Stellen einschränken oder ausschließen und auch Gestaltung und Firsthöhe bestimmen. Wenn Sie ein verfahrensfreies Gartenhaus bauen wollen, ergibt sich natürlich rechnerisch auch eine Höhenbeschränkung aus der 30-m³-Grenze des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee