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Thema: geschlossenes Doppelcarport incl. inliegendem Abstellraum

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 28.12.2010 17:09:38 Titel: geschlossenes Doppelcarport incl. inliegendem Abstellraum
Hallo, wir planen ein Doppelcarport (7 x 9 m) zu bauen und ich habe bisher folgendes in Erfahrung gebracht. Die max. Länge des Carports darf, da Grenzbebauung, 9 m nicht überschreiten, die max. Höhe liegt bei 2,75 und der Abstellraum darf 20m² nicht überschreiten.

Das Carport soll 9 m lang und 8 m breit werden mit 2 Stellplätzen (6 x 7 m²) und einen integrierten Abstellraum von
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 Verfasst am: 29.12.2010 09:06:58 Titel: Re: geschlossenes Doppelcarport incl. inliegendem Abstellraum
Hallo Gordon,

verfahrensfrei sind die im § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH) aufgeführten notwendigen Garagen (einschließlich Abstellraum).

Während § 2 Abs. 7 Satz 2 der Hamburgischen Bauordnung Carports als „überdachte Stellplätze“ definiert und sie gleichzeitig als Garagen fingiert (siehe Seite 11 des nachfolgenden Dokuments -> http://www.hamburg.de/contentblob/150654/data/hamburgische-bauordnung-hbauo).pdf ), gebrauchen andere Landesbauordnungen – auch die LBO SH - den Begriff „Carport“ nicht.

Das ist auch gar nicht nötig, denn nach § 2 Abs. 8 LBO SH sind Garagen „…Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen…“, und nach § 2 Abs. 2 LBO SH sind Gebäude „…selbstständig benutzbare, ü b e r d e c k t e bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen…“

Im Ergebnis ist also ein Carport – auch ein lediglich überdachter ohne Wände - eine Garage und fällt unter die Verfahrensfreiheit des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO SH, wenn er die übrigen Voraussetzungen der Regelung erfüllt.

Auch verfahrensfreie Anlagen müssen sich natürlich an das materielle Recht halten.

In Ihrem Falle muss die Garage natürlich die Festsetzungen eines ggf. bestehenden Bebauungsplans beachten, der die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen einschränken oder ausschließen kann (vgl. §§ 12 und 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO unter - > http://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html und - > http://dejure.org/gesetze/BauNVO/23.html ).

In bauordnungsrechtlicher Sicht von Bedeutung sind § 50 LBO SH, insbesondere die Absätze 8 bis 11 (siehe mittlere Spalte der Synopse - > http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ), sowie die Bestimmungen der Garagenverordnung, insbesondere § 3 (siehe unter - > http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GaV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true ).

Mit freundlichem Gruß
und den besten Wünschen für das neue Jahr

Jens Bebensee





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Zuletzt geändert am 29.12.2010 um 09:12:02 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 29.12.2010 13:34:35 Titel: Re: geschlossenes Doppelcarport incl. inliegendem Abstellraum
Hallo Herr Bebensee,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Leider ist mein Beitrag nur unvollständig angekommen, daher nun noch zur Vervollständigung meiner eigentlichen Frage:

Wie bereits erwähnt soll dieses Carport 9 x 7 m groß werden mit einem innenliegenden Abstellraum von
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 Verfasst am: 29.12.2010 14:48:56 Titel: Re: geschlossenes Doppelcarport incl. inliegendem Abstellraum
Hallo Gordon,

ja, Sie haben mich richtig verstanden:
Für die Verfahrensfreiheit ist es unerheblich, ob es sich bei der „notwendigen“ Garage (zum Begriff „notwendige“ Stellplätze und Garagen siehe § 50 Abs. 1 Satz 1 LBO SH) um einen (lediglich) überdachten Stellplatz (Carport) oder um eine geschlossene Garage handelt.

In den Abstandflächen – also beispielsweise im 3-m-Bereich zur Nachbargrenze – benötigt die Kleingarage mit einem Abstellraum bis einschließlich 20 m² Grundfläche keine Brandwand (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 LBO SH). Weitere Erleichterungen für diese Kleingaragen mit Abstellraum enthält die Garagenverordnung (vgl. beispielsweise § 11 Abs. 4 Nr. 1).

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 29.12.2010 um 14:50:01 von Jens Bebensee.
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