Hallo Karolin,
bauliche Anlagen, die von „der einen Partei“ auf oder in unmittelbarer Nähe einer gemeinsamen Grundstücksgrenze erstellt werden, bereiten nach unserer Erfahrung „der anderen Partei“ nicht selten Kopfzerbrechen und führen mitunter zu lang andauernden, nervenaufreibenden und teuren Nachbarprozessen.
Um dies zu vermeiden, sollten Nachbarinnen und Nachbarn VORHER miteinander sprechen.
Ihr Fall berührt sowohl das öffentliche als auch das private Baurecht.
Zum öffentlichen Baurecht ist folgendes zu bemerken:
Der Zaun ist baugenehmigungspflichtig, denn er überschreitet mit 1,55 m Höhe die Grenze der nach § 69 Abs. 1 Nr. 9 der Landesbauordnung (LBO) baugenehmigungs- und anzeigefreien Einfriedungen um 5 cm (vgl.
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ).
Als offene Einfriedung ist er nach dem öffentlichen Baurecht auf der Grundstücksgrenze zulässig (vgl. § 6 Abs. 11 Satz 1 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).
Eine ggf. beantragte und erteilte Baugenehmigung musste alle privatrechtlichen Vorschriften – wie zum Beispiel die nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 906 ff. BGB und die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.) – unberücksichtigt lassen (vgl. § 78 Abs. 4 LBO unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P78.htm ).
Das private Baurecht „geht die untere Bauaufsichtsbehörde nichts an“. Deshalb bin ich gehalten, meine Ausführungen auf die wichtigen Gesichtspunkte des privaten Baurechts zu beschränken:
Das NachbG Schl.-H. finden Sie im Internet unter
http://sh.juris.de/sh/gesamt/NachbG_SH.htm#NachbG_SH_rahmen .
Maßgebliche Bestimmungen für Einfriedigungen bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind die §§ 28 bis 34 NachbG Schl.-H.
In Ihrem Fall müsste man § 28 Abs. 2 NachbG Schl.-H. „näher unter die Lupe nehmen“.
Auch aus dieser Vorschrift („Mitwirkung“) wird deutlich, dass die Nachbarn miteinander sprechen sollen, BEVOR sie Einfriedigungen erstellen.
Ein eigenmächtiges Vorgehen nur eines Nachbarn erlaubt § 28 Abs. 2 NachbG Schl.-H. offensichtlich nicht und löst daher voraussichtlich einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB (vgl.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1004.html ) aus.
Hier noch ein Link, zu einem BGH-Urteil aus dem Jahre 1996:
http://www.recht.com/heymanns/start.xav?bk=heymanns_bgh_ed_bghrz&startbk=heymanns_bgh_ed_bghrz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'BGB%2F1004%2FGrenzeinrichtung_1'%5D&hls=%22V%20ZR%203/96%22
Ich hoffe, er lässt sich öffnen ;-)
Mit bestem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee