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Thema: Doppelhaus

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 18.11.2010 00:37:50 Titel: Doppelhaus
Moin Moin
Ich hätte da mal eine Frage betrift Doppelhaus. Das Haus ist Baujahr 1935 .Im Jahre 1980 wurde die andere Hälfte Verkauft und dort Um und Angebaut. .Aus der Doppelhaus helfte wurden Wohnungen erstellt 4 Stück ca 30 pm . Die unteren Wohnungen bestehen aus zwei Zimmern wobei der hintere Raum kein Fenster hat nur ein WC ist abgeteilt der vordere Raum hat ein Fenster und eine Eingangstür .Die obersten Wohnungen haben auch ca 30pm und sind von Außen über eine Holztreppe zuerreichen.In all den Jahren sind dort 26 Mieter Ein und Ausgezogen.Wo bleibt der Brandschutz wenn es in der unteren Wohnung in der Küche Brennen sollte und der Mieter im hinterem Raum ist kommt er nicht raus da die Küche der einzige Fluchtweg ist.Ich kann es nicht Verstehen das das Bauamt die Genehmigung vor Jahren erteilt hat. Aus einer Doppelhaushelfte wird ein Mietshaus und wier müßen darunter leiden .Der Schalschutz ist bei diesem alten Haus nicht ausreichend so das es immer wieder durch Lärmbelästigung der vielen Mieter die ihre Musik laut in ihrer Wohnung hörten und auf ihre Nachbarn keine Rücksicht nahmen.Auch kann ich nicht verstehen das er für sein Doppelhaus und Anbau nur eine Wasseruhr ,ein Stromzähler hat ist es nicht so das jede Wohnung eine Wasseruhr und ein Stromzähler haben muß ? Des weitern hat er auf seinem Grundstück eine Gartenlaube mit zwei Anbauten gebaut . Keine 3m von unserer Grenze weg das Grundstück hat 796pm ich hoffe Sie können mir etwas dazu sagen. Vielen Dank
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 Verfasst am: 21.11.2010 16:46:38 Titel: Re: Doppelhaus
Hallo Jutta,

„aus der Ferne“ ist es sehr schwer, detailliert auf Ihre Fragen einzugehen. Ich unterstelle, dass die Nutzung der anderen Doppelhaushälfte so, wie sie sie beschrieben haben, ohne Bedingungen und Auflagen genehmigt worden ist.

Zur Holztreppe:
Wenn die Bauaufsichtsbehörde das Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einstuft, kann die Treppe aus brennbaren Stoffen, insbesondere Holz oder ungeschütztem Stahl bestehen. Stuft sie es in die Gebäudeklasse 3 ein, müssten die tragenden Teile der Außentreppe eigentlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (§ 35 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBO).

Zum Schallschutz:
Dieses Problem sollten Sie mit dem Eigentümer des Nachbarhauses besprechen.

Zur Wasseruhr:
Die Verpflichtung, jede Wohnung nachträglich mit einem eigenen Wasserzähler nachzurüsten, muss in Schleswig-Holstein erst bis zum 31.12.2020 umgesetzt werden. Von dieser Verpflichtung lässt die LBO aber unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen zu (vgl. § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBO unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/214x/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=102&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOSH2009pP44#focuspoint ).

Zur Gartenlaube:
Ob die Gartenlaube an dem Standort (ohne Baugenehmigung) zulässig ist, richtet sich nach der Größe der Anlage (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO), der Regelung des § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen (vgl. insbesondere dessen Abs. 7) und den Festsetzungen eines ggf. für das Grundstück gültigen Bebauungsplans.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 21.11.2010 um 16:47:54 von Jens Bebensee.
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