Hallo Jutta,
„aus der Ferne“ ist es sehr schwer, detailliert auf Ihre Fragen einzugehen. Ich unterstelle, dass die Nutzung der anderen Doppelhaushälfte so, wie sie sie beschrieben haben, ohne Bedingungen und Auflagen genehmigt worden ist.
Zur Holztreppe:
Wenn die Bauaufsichtsbehörde das Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einstuft, kann die Treppe aus brennbaren Stoffen, insbesondere Holz oder ungeschütztem Stahl bestehen. Stuft sie es in die Gebäudeklasse 3 ein, müssten die tragenden Teile der Außentreppe eigentlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (§ 35 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBO).
Zum Schallschutz:
Dieses Problem sollten Sie mit dem Eigentümer des Nachbarhauses besprechen.
Zur Wasseruhr:
Die Verpflichtung, jede Wohnung nachträglich mit einem eigenen Wasserzähler nachzurüsten, muss in Schleswig-Holstein erst bis zum 31.12.2020 umgesetzt werden. Von dieser Verpflichtung lässt die LBO aber unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen zu (vgl. § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LBO unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/214x/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=102&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOSH2009pP44#focuspoint ).
Zur Gartenlaube:
Ob die Gartenlaube an dem Standort (ohne Baugenehmigung) zulässig ist, richtet sich nach der Größe der Anlage (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO), der Regelung des § 6 LBO über die Einhaltung von Abstandflächen (vgl. insbesondere dessen Abs. 7) und den Festsetzungen eines ggf. für das Grundstück gültigen Bebauungsplans.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 21.11.2010 um 16:47:54 von Jens Bebensee.