Hallo Frau/Herr Brockmann,
Sie scheinen da ja richtige Aktivitäten an den Tag gelegt zu haben…
Die von Ihnen beschriebene Nutzung des „Gartenhauses“ ist nach der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) nicht mehr verfahrensfrei.
Unter die Verfahrensfreiheit des § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO fallen nur Gebäude o h n e Aufenthaltsräume, o h n e Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 30 m³ - im Außenbereich bis zu 10 m³ - umbauten Raumes.
Ich kann deshalb nachvollziehen, dass sich die Bauaufsichtsbehörde das Bauwerk gerne einmal ansehen möchte – und sie darf dies auch, denn im § 59 Abs. 7 LBO heißt es:
„…Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt…“
Was nach der Besichtigung geschieht, kann ich nicht voraussagen. Das hängt von der Lage des Hauses und den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben für diesen Standort ab.
Zur Größe und zulässigen Nutzung von Gartenlauben in Kleingärten sollten Sie sich einmal den § 3 Bundeskleingartengesetz ansehen. Hier der Link:
->
http://bundesrecht.juris.de/bkleingg/__3.html
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee