Hallo Familie R.,
Ihre Fragen zum Bebauungsplan Nr. 19 der Stadt Bargteheide beantworte ich wie folgt:
Zu 1.)
Zu Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/14.html ) gehören z. B. Gartengerätehäuser, überdachte Freisitze, Schwimmbecken, Kinderspielhäuser etc..
Stellplätze, Garagen und Carports sind KEINE Nebenanlagen, denn ihre Zulässigkeit ist im § 12 BauNVO (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/12.html ) geregelt.
Zu 2.)
Auf diese Frage zu antworten, ist problematisch:
Nach dem reinen Wortlaut der textlichen Festsetzung sind Anlagen nach § 12 BauNVO nicht erfasst. Fraglich ist allerdings, ob die Stadt das auch so meinte.
Da der Bebauungsplan 19 mehrfach geändert worden ist, empfehle ich Ihnen sicherheitshalber, sowohl den zuständigen Mitarbeiter meines Fachdienstes (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf ) als auch die zuständige Kollegin der Stadt Bargteheide einmal anzurufen (siehe unter ->
http://www.bargteheide.de/buergerservice/leistungen/index.html?lid=123&bereich=1&dq_sel=1 ) und die genaue Lage des Grundstücks anzugeben.
Etwaige Unklarheiten könnte eine Bauvoranfrage lösen (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).
Zu 3.)
Der Knickfuß ist der Punkt, an dem die (ebene) vorhandene Geländeoberfläche in Böschung des Knickwalles übergeht.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee