Hallo Jörg,
die Frage haben Sie aus meinem Blickwinkel nicht ganz klar genug formuliert.
Deshalb zur Erläuterung:
Gebäudeklasse 1 (Buchstabe b) kommt nur für f r e i s t e h e n d e land- oder forstwirtschaftlich genutzte G e b ä u d e in Betracht.
Ein wesentliches Kennzeichen eines Gebäudes ist die selbstständige Nutzbarkeit (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Deswegen ist beispielsweise ein Reihenmittelhaus zwar ein Gebäude, aber kein freistehendes. Weitere Einzelheiten dazu siehe auch in unserem Baulexikon unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=121 .
Nach Ihren Schilderungen dürften die Gebäude wohl unter die Gebäudeklasse 3 fallen. Sie bzw. der/die Entwurfsverfasser/in müssen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ohnehin die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO angeben. Ein nicht amtlich eingeführtes Formular finden Sie unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baubeschreibung2010.pdf , einen Link zur BauVorlVO in unserem Lexikon unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=383 .
Hinsichtlich Ihrer Befürchtungen in Bezug auf den Brandschutz möchte ich Sie getrost auf die neue brandschutztechnische Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 3 LBO für landwirtschaftlich genutzte Gebäude verweisen.
Hier finden Sie eine Synopse der alten und der jetzt gültigen LBO:
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf
Über die „Suchmaschine“ gelangen Sie schnell zu den gewünschten Textstellen.
Die Einteilung von Gebäudeklassen hat nichts mit der Lage der Grundstücke zu tun. Gebäudeklasse 3 glit also unabhängig davon, ob der Standort eines Gebäudes im Gebiet eines Bebauungsplans, eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Außenbereich liegt.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 25.10.2010 um 17:14:41 von Jens Bebensee.