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Thema: Gebäudeklasse 1b (Außenbereich?) oder 3

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 25.10.2010 12:28:47 Titel: Gebäudeklasse 1b (Außenbereich?) oder 3
Hallo Herr Bebensee, wir haben eine Frage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Wir haben einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einzelnen zusammengesetzten Betriebsgebäuden (z.B. Viehhaltung, Geräte, Heulager) mit 1000 qm und Gebäude mit 300-400qm. Wir wollen den Betrieb erweitern mit Anbauten. Gebäudegruppen bleiben unter 1600 qm.
Frage: Ist Gebäudeklasse 1b oder Gebäudeklasse 3 (weil Nutzeinheiten über 400qm) anzusetzen. Ist Gebäudeklasse 1b nur im Außenbereich anwendbar? Die Gebäude stehen in einer Abrundungssatzung. Es gibt einen Flächennutzungsplan.
Gebäudeklasse 3 würde erhöhte Brandschutzauflagen bedeuten.

Vielen Dank
Jörg
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 Verfasst am: 25.10.2010 17:09:02 Titel: Re: Gebäudeklasse 1b (Außenbereich?) oder 3
Hallo Jörg,

die Frage haben Sie aus meinem Blickwinkel nicht ganz klar genug formuliert.

Deshalb zur Erläuterung:
Gebäudeklasse 1 (Buchstabe b) kommt nur für f r e i s t e h e n d e land- oder forstwirtschaftlich genutzte G e b ä u d e in Betracht.

Ein wesentliches Kennzeichen eines Gebäudes ist die selbstständige Nutzbarkeit (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Deswegen ist beispielsweise ein Reihenmittelhaus zwar ein Gebäude, aber kein freistehendes. Weitere Einzelheiten dazu siehe auch in unserem Baulexikon unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=121 .


Nach Ihren Schilderungen dürften die Gebäude wohl unter die Gebäudeklasse 3 fallen. Sie bzw. der/die Entwurfsverfasser/in müssen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ohnehin die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO angeben. Ein nicht amtlich eingeführtes Formular finden Sie unter -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baubeschreibung2010.pdf , einen Link zur BauVorlVO in unserem Lexikon unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=383 .

Hinsichtlich Ihrer Befürchtungen in Bezug auf den Brandschutz möchte ich Sie getrost auf die neue brandschutztechnische Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 3 LBO für landwirtschaftlich genutzte Gebäude verweisen.

Hier finden Sie eine Synopse der alten und der jetzt gültigen LBO:
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf

Über die „Suchmaschine“ gelangen Sie schnell zu den gewünschten Textstellen.

Die Einteilung von Gebäudeklassen hat nichts mit der Lage der Grundstücke zu tun. Gebäudeklasse 3 glit also unabhängig davon, ob der Standort eines Gebäudes im Gebiet eines Bebauungsplans, eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Außenbereich liegt.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 25.10.2010 um 17:14:41 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 25.10.2010 18:55:52 Titel: Re: Gebäudeklasse 1b (Außenbereich?) oder 3
Herr Bebensee, vielen dank für die schnelle Antwort.

Unsere Gebäudegruppen (3 Gebäude: Viehhaltung, Heuscheune, Geräteräume) bilden eine betriebliche Nutzungseinheit. Die Nutzungseinheiten sind durch die Anbauten entstanden.
Ob die Gebäude konstruktiv selbständig „freistehend“ könnten, lässt sich nicht sagen.
Der Begriff „selbständige Nutzbarkeit“ müsste zutreffen? Ist es evtl.doch GK 1b?
Eine Brandwand ist nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 LBO nicht erforderlich (
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 Verfasst am: 26.10.2010 12:22:59 Titel: Re: Gebäudeklasse 1b (Außenbereich?) oder 3
Hallo Jörg,

die gesetzliche Definition des § 2 Abs. 2 LBO fordert für ein Gebäude, dass es selbstständig benutz b a r sein muss, d. h. dass es für sich allein dem bestimmten Zweck entsprechend den zu stellenden Anforderungen genutzt werden können muss. In dieser Funktion darf ein Gebäude nicht von anderen baulichen Anlagen abhängig sein. Maßgeblich ist also nicht, ob eine bauliche Anlage tatsächlich selbstständig benutzt oder eine selbstständige Nutzung bezweckt wird, sondern lediglich, ob die Möglichkeit der selbstständigen Nutzung besteht.

Nicht selbstständig benutzbar sind zum Beispiel Anbauten, die nur vom Inneren eines angrenzenden Gebäudes aus betretbar sind. Innere Verbindungen zwischen aneinander gebauten Gebäuden beeinträchtigen hingegen nicht deren Selbstständigkeit, wenn jedes für sich vom Freien zu seiner Benutzung zugänglich ist. Ein an ein anderes Gebäude angebautes Nebengebäude ist ein selbstständiges benutzbares Gebäude, z. B. auch eine Grenzgarage unter dem abgeschleppten Dach eines Wohngebäudes.


„Freistehend“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO ist nur ein solches land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude, das nicht an ein anderes Gebäude oder eine andere bauliche Anlage ganz oder teilweise angebaut ist.

Wer etwas baut, sollte für die Zukunft auch einen späteren Abbruch im Auge haben. Nicht ohne Grund stellt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO nur die Beseitigung von f r e i s t e h e n d e n Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 (Anmerkung: Gebäudeklasse 2 betrifft nicht freistehende Gebäude) verfahrensfrei; für die anderen Gebäudeklassen müssen nach den Sätzen 3 bis 5 der Regelung die Fragen der Standsicherheit geklärt sein.

Näheres lässt sich zu Ihrem Fall nicht sagen, wenn man die Bauvorlagen nicht studiert hat. Deshalb sollten Sie sich in der Sache von einem/einer Entwurfsverfasser/in oder der zuständigen Bauaufsicht in einem persönlichen Gespräch beraten lassen.


Obgleich der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und eigentlich keine offenen Lücken für Interpretationen enthält, könnte ich mir vorstellen, dass man selbstständige angebaute Nebengebäude und angebaute Nebenanlagen, die im Verhältnis zum Hauptgebäude der Nr. 1 untergeordnet sind und sich innerhalb der Brandschutzanforderungen der Gebäudeklasse 1 halten - also kein Bedürfnis nach erhöhtem Brandschutz bewirken - bei der Beurteilung des Kriteriums „freistehend“ außer Betracht lassen könnte. Diese sehr weite hergeholte Auslegung könnte selbstverständlich nur dann gelten, wenn der Anbau (Zusammenbau) eine selbstständige bauliche Anlage oder ein selbstständiges Gebäude ist. Wenn der Anbau (Zusammenbau) selber aber kein selbstständiges Gebäude ist, ist er Teil des Gebäudes.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 26.10.2010 13:13:48 Titel: Re: Gebäudeklasse 1b (Außenbereich?) oder 3
Vielen Dank für die umfassende Antwort!
Mit freundlichem Gruß
Jörg
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