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Thema: Gartenhaus Dachüberstand

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 04.10.2010 13:27:50 Titel: Gartenhaus Dachüberstand
Hallo, ich möchte gerne ein Gartenhaus bauen und darf gemäß Bebauungsplan damit eine Grundfläche von 15m² nicht überschreiten.
Ich würde ringsum gerne einen Dachüberstand von 80 cm herstellen.
Zählt der Dachüberstand auch zur Grundfläche oder gibt es eine Beschränkung bis zu welcher Größe dieser Dachüberstand erst angerechnet wird?
Darf der Dachüberstand in den einzuhaltenden Grenzabstand bzw. Knickschutzstreifen hineinragen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
H. Sieger
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 Verfasst am: 07.10.2010 12:36:00 Titel: Re: Gartenhaus Dachüberstand
Sehr geehrte/r Herr/Frau Sieger,

bitte schauen Sie zunächst im Bebauungsplan nach, auf welcher Grundlage die Festsetzung getroffen wurde und ob es in den textlichen Fe´stssetzungen Teil B noch weitere Erläuterungen gibt.

Wenn Grundflächenbegrenzung im Bebauungsplan eine planungsrechtliche Grundlage haben sollte, muss man auch auf den planungsrechtlichen Begriff der Grundfläche zurückgreifen.

Nach § 19 Abs. 2 BauNVO ist zulässige Grundfläche ist der … Anteil, der von baulichen Anlagen ü b e r d e c k t werden darf (siehe -> http://dejure.org/gesetze/BauNVO/19.html ).Der Begriff „überdeckt“ umfasst dabei auch sämtliche untergeordneten Bauteile und Vorbauten, die aus dem Gebäude herausragen, wie beispielsweise Balkone, Vordächer und befestigte Terrassen.

In den Abstandflächen sind Dachüberstände möglich, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervortreten und mindestens 2 m von der gegenüber liegenden Nachbargrenze entfrent bleibe (§ 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO).

Ich denke, der Dachüberstand darf nicht in den Knickschutzstreifen hineinragen. Hier sollten Sie die untere naturschutzbehörde noch einmal fragen.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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 Verfasst am: 07.10.2010 13:56:38 Titel: Re: Gartenhaus Dachüberstand
Sehr geehrter Herr Bebensee, vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Im Text des Bebauungsplanes steht dazu konkret: "Die Gebäude der Nebenanlagen im Sinne des §14 Abs. 1 BauNVO dürfen
eine Höhe von max. 3m und eine Grundfläche von max. 15qm nicht überschreiten."
Einige Nachbarn haben auch schon deutlich größere Nebenanlagen hergestellt...
Mit frdl. Gruß
H. Sieger
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 Verfasst am: 07.10.2010 14:29:35 Titel: Re: Gartenhaus Dachüberstand
Sehr geehrte/r Herr/Frau Sieger,

…keine Ursache.

Auch wenn schon einige Nachbarn deutlich größere Nebenanlagen hergestellt haben mögen, muss dies ja nicht automatisch bedeuten, dass die Nachbarn sich an die Regeln gehalten haben…

Im Regelfall enthält die Zeichenerklärung (Legende) des Bebauungsplans die Rechtsgrundlagen für die jeweiligen Festsetzungen.

Aufgrund Ihrer Angaben zur zulässigen Höhe von Nebenanlagen möchte ich der Vollständigkeit halber noch darauf hinweisen, dass Ihr Gartenhaus in dem Bebauungsplangebiet nur dann verfahrensfrei ist, wenn es einen umbauten Raum von 30 m³ nicht überschreitet – vorausgesetzt Ihr Grundstück liegt in Schleswig-Holstein (vgl. im Einzelnen § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Landesbauordnung – LBO - unter -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1qbm/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=25&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BauOSH2009pP63&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint ).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 07.10.2010 16:24:23 Titel: Re: Gartenhaus Dachüberstand
Sehr geehrter Herr Bebensee,
bei 2m Seitenhöhe und 15m² Grundfläche kommt man mit etwas Dachneigung ja auf jede Fall über 30m³ umbauten Raum.
Oder man müsste die Grundfläche entsprechend verkleinern, oder tatsächlich einen Bauantrag stellen.
Wenn ich einen Bauantrag stelle und es kommt deshalb ein Sachbearbeiter in unser Baugebiet, dann könnte es sein, dass
mich die Nachbarn anschließend steinigen falls deren Nebengebäude nicht genehmigt sind.
Im Bebauungsplan steht: WR I und GRZ 0,25. Darunter ist noch ein E in einem Dreieck dargestellt mit kleinem Kreis an einer Ecke.
Werden alle "gleich behandelt" oder kann es sein, dass auf einem Grundstück ein zu großes Nebengebäude genehmigt wird aber auf dem anderen Grundstück nicht?
Mit freundlichen Grüßen
Hans Sieger
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 Verfasst am: 07.10.2010 17:34:50 Titel: Re: Gartenhaus Dachüberstand
Sehr geehrter Herr Sieger,

es ist recht unwahrscheinlich, dass ein/e Sachbearbeiter/in im Bauprüfverfahren für ein Gartenhaus eine Ortsbesichtigung durchführen wird. Das Bauantragsformular und die Bauvorlagen (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=88 ) sollen dem/der Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht die Situation vor Ort aufzeigen.

Eine Baugenehmigung ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. -> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1506/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=103&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOSH2009pP73#focuspoint ), wie beispielsweise Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans. Bei dieser Entscheidung hat die Baugenehmigungsbehörde kein Ermessen.

Anders sieht es aus, wenn es um Beseitigungsanordnungen geht (siehe dazu unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=62 ). Hier kann auch der Gleichheitssatz zum Tragen kommen.

Sollte Ihr Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich liegen, finden Sie unter dem nachfolgenden Link den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in:

-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 08.10.2010 10:30:31 Titel: Re: Gartenhaus Dachüberstand
Hallo Herr Bebensee,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ganz ehrlich, ich hätte nicht gedacht, dass der Bau bzw. die Baugenehmigung eines Gartenhauses soviel Aufwand bedeutet.
Hier hätte der Gesetzgeber die 30m³ umbauten Raum vielleicht großzügig auf 40m³ ausweiten können, die Grundfläche von 15m²
reicht ja für einen Gartenschuppen. Das würde auch für die Bearbeiter in den Ämtern bestimmt einige Arbeit reduzieren.
Begeistert bin ich von Ihrem Forum, das ist ein sehr guter Service!
Mit freundichen Grüßen
H. Sieger
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 Verfasst am: 08.10.2010 11:25:59 Titel: Re: Gartenhaus Dachüberstand
Hallo Herr Sieger,

… keine Ursache.

Sie können sich wahrscheinlich schwer vorstellen, dass uns gerade (verfahrensfreie) Garagen und Nebenanlagen (wie Gartenhäuser) beschäftigen, wenn sich die Eigentümer von Nachbargrundstücken dadurch beeinträchtigt fühlen. Baugenehmigungen für nicht verfahrensfreie Anlagen schaffen da für die Bauherren mehr Rechtssicherheit.

Den Service können wir selbstverständlich nur dann bieten, wenn wir die Zeit dazu haben.

Um uns einen „Puffer“ für die Beantwortung der Fragen zu schaffen (das laufende Geschäft hat verständlicherweise Vorrang vor dem zusätzlichen kostenfreien Service im Rahmen des Stormarnforums), haben wir einen „Filter“ eingebaut, die Fragen bei Bedarf frei schalten zu können. Dieser „Filter“ dient auch dazu, Beiträge, die – in welcher Form auch immer – „neben der Sache liegen“, gar nicht erst öffentlich zu machen.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 08.10.2010 um 11:26:49 von Jens Bebensee.
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