Sehr geehrte/r Herr/Frau Sieger,
bitte schauen Sie zunächst im Bebauungsplan nach, auf welcher Grundlage die Festsetzung getroffen wurde und ob es in den textlichen Fe´stssetzungen Teil B noch weitere Erläuterungen gibt.
Wenn Grundflächenbegrenzung im Bebauungsplan eine planungsrechtliche Grundlage haben sollte, muss man auch auf den planungsrechtlichen Begriff der Grundfläche zurückgreifen.
Nach § 19 Abs. 2 BauNVO ist zulässige Grundfläche ist der … Anteil, der von baulichen Anlagen ü b e r d e c k t werden darf (siehe ->
http://dejure.org/gesetze/BauNVO/19.html ).Der Begriff „überdeckt“ umfasst dabei auch sämtliche untergeordneten Bauteile und Vorbauten, die aus dem Gebäude herausragen, wie beispielsweise Balkone, Vordächer und befestigte Terrassen.
In den Abstandflächen sind Dachüberstände möglich, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervortreten und mindestens 2 m von der gegenüber liegenden Nachbargrenze entfrent bleibe (§ 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO).
Ich denke, der Dachüberstand darf nicht in den Knickschutzstreifen hineinragen. Hier sollten Sie die untere naturschutzbehörde noch einmal fragen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee