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Thema: Randbebauung Carport bei stark unterschiedlichen Höhen

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 30.08.2010 16:56:41 Titel: Randbebauung Carport bei stark unterschiedlichen Höhen
Hallo,

wir planen momentan den Bau eines Doppelcarports. Dieses soll an der Grundstückgrenze entstehen. Die Ausmaße sollen 5,50 x 8,50 m werden. Also alles im "genehmigngsfreien" Bereich. Allerdings ist das Carport sogar in den Bau-Zeichnungen unseres EFH eingezeichnet und genehmigt worden. Das Problem stellt allerdings die Höhe dar, da die Grundstücke teilweise sehr starke Höhenunterschiede aufweisen. So haben viele Eigentümer Ihre Grundstück "terressenflächig" angelegt. Laut Verordnung sind für Carports/Garagen eine mittleren Höhe von max 275 cm über dem gewachsenen Boden genehigungsfrei. Da der Nachbar mit seinem Grundstück gute 60-70 cm tiefer liegt (wir haben nur ca. 10-20cm "aufgefüllt"), entsteht nun die Frage, welcher Bezugspunkt hier der "gewachsene Boden" darstellt?

Müssen wir nun ein Carport für einen Sportwagen bauen? Der (tiefer liegende) Nachbar hat sich eine Monstergarage gebaut. Klar er liegt ja tiefer :-(

Ich hoffe auf eine Antwort.
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 Verfasst am: 04.09.2010 12:22:26 Titel: Re: Randbebauung Carport bei stark unterschiedlichen Höhen
Hallo Stullenandy,

tja, auch in Schleswig-Holstein ist eben nicht alles eben…

Die im § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) angesprochene „mittlere Wandhöhe“ von max. 2,75 m bezieht sich auf die an der Grundstücksgrenze (des Baugrundstücks) festgelegte Geländeoberfläche.

Was im Einzelfall die „festgelegte Geländeoberfläche“ ist, regelt § 2 Abs. 3 Satz 3 LBO.

Danach ist die festgelegte Geländeoberfläche
„…die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt…“

Da Bebauungspläne die Geländeoberfläche häufig nicht festsetzen, wird man im Regelfall von der natürlichen Geländeoberfläche, d. h. dem „gewachsenen“ Boden ausgehen müssen. Das ist die vorhandene - ebene oder geneigte -, nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche.

Als „vorhandene“ Geländeoberfläche ist selbstverständlich auch das Gelände anzusehen, das bereits früher aufgrund einer Baugenehmigung aufgeschüttet oder abgegraben worden ist. Rechtswidrig vorhandene bzw. „manipulierte“ Geländeoberflächen fallen allerdings nicht darunter.

In diesem Zusammenhang möchte ich zur Vermeidung weiterer Ausführungen auf den Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.12.2007 – 3 M 174/07 – verweisen, der im Internet u. a. veröffentlicht ist unter -> http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=8F662AB05F889FC046DCB86C9C5682EA.jp54?showdoccase=1&doc.id=JURE080007290&st=ent (sollte der Link nicht funktionieren, einfach Az. zwischen An- und Ausführungszeichen setzen und in eine Suchmaschine eingeben).

In Ihrem Falle wäre die „Auffüllung“ von 10 – 20 cm in die Höhenberechnung einzubeziehen (gewesen). Ob Sie sich auf die Baugenehmigung für das EFH berufen können, kann ich „aus der Ferne“ nicht entscheiden; in Geländeschnitten wird häufig das in Wirklichkeit unebene Gelände als ebenes dargestellt.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 04.09.2010 um 12:23:18 von Jens Bebensee.
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