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Thema: Fenster einbauen

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 17.08.2010 13:31:17 Titel: Fenster einbauen
Eine Frage in die Runde, ich hoffe sie wurde nicht ähnlich behandelt.
Wir wohnen auf einem Resthof, im Erdgeschoss der alten Tenne, die lange Seite zur Strasse ( 3 Fenster )
Über uns ist der alte Strohboden, ich würde gern hier ein Schlafzimmer und ein Bad einbauen ( ca. 35 qm ), als Erweiterung unserer Erdgeschosswohnfläche.
Dafür müssten 2 Fenster zur Strassenseite eingesetzt werden, zur Zeit sind dort nur die üblichen gemauerten Aussenwände und einige Glasbausteine. Meine Frage, ist so eine Massnahme Genehmigungs- fähig/pflichtig. Oder besser gefragt : was muss ich tun ?

Danke für eine Bewertung
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 Verfasst am: 19.08.2010 21:37:38 Titel: Re: Fenster einbauen
Hallo Herr Müller,

nicht der Einbau der Fenster löst die Baugenehmigungspflicht aus, sondern die Nutzungsänderung von Strohboden in Aufenthaltsraum. Wenn Sie keine zweite Treppe aus dem Bodenraum haben, müsste mindestens eines der Fenster im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein, um im Brandfall als zweiter Rettungsweg geeignet zu sein (vgl. § 38 Abs. 5 LBO).

Sie sollten sich eine/n Entwurfsverfasser/in suchen und über die Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung einen Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einreichen lassen (siehe auch -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=318 ).



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 20.08.2010 10:11:37 Titel: Re: Fenster einbauen
Danke Herr Bebense,
für die Ausführungen. eine Frage zu der Treppe. Der Dachboden ist Leer und verfügt über einen eigenen Zugang. Zusätzlich sollte eine direkte feste Treppe aus der Wohnung nach oben geführt werden. Zusätzlich wollte ich eine Zugangstür im Obergeschoss zu den nicht genutzten Flächen einrichten.
Bedarf es dann auch des zweiten Rettungsweg über ein Fenster ?

Danke für Ihre Info

Müller
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 Verfasst am: 20.08.2010 10:31:36 Titel: Re: Fenster einbauen
Hallo Herr Müller,

keine Ursache.

Besprechen Sie die Sache doch einfach mit Ihrem Entwurfsverfasser. Die wichtigen brandschutzrechtlichen Regelungen finden Sie in den §§ 15 und 34 LBO.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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