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Thema: Nutzungsänderung

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 Verfasst am: 05.08.2010 14:33:32 Titel: Nutzungsänderung
Die Rechtssprechung bietet hinreichend Beispiele dafür, in denen aufgezeigt wird, dass die Nutzung eines "legal erbauten" Wochenendhauses als Wohnhaus eine Nutzungsänderung i.S. d. § 29 BauGB darstellt und somit der Bestandsschutz für das Wochenendhaus entfällt. Wie ist es nun aber, wenn im Außenbereich ein legal (mit Baugenehmigung) Ende der 50-er Jahre errichtetes Wohngebäude bis Anfang der 80-er Jahre von seinen Eigentümern mit Hauptwohnsitz bewohnt worden ist und nach dessen Tod durch die Rechtsnachfolger nur noch in der Freizeit genutzt werden konnte. Die Rechtsnachfolger haben in den 80-er Jahren der Behörde gegenüber schriftlich zu verstehen gegeben, dass dieses Grundstück später (mit Beendigung des Berufslebens) als Hauptwohnsitz wieder dienen soll. Nunmehr wurde über 20 Jahre das Grundstück entsprechend gepflegt und das daraufbefindliche Gebäude erhalten. Mit Eintritt in das Rentenalter (ca. 2000) sollte das Vorhaben umgesetzt werden, das "Wohnen" sollte auf dem Grundstück wieder aufgenommen werden. Dies wird nun von der Behörde abgelehnt, weil die Wohnnutzung aufgegeben worden ist. Mit der Nutzung des Grundstücks als "Wochenendgrundstück" wurde die Nutzung des Gebäudes geändert. Soll das tatsächlich so sein? Wird die Wohnnutzung aufgegeben, obwohl doch ganz klar die Intention der späteren "Wiederaufnahme" zum Ausdruck gebracht wurde? Keiner gibt doch seinen Bestandsschutz für ein Wohnhaus für ein Wochenendhaus auf. Beeinhaltet nicht das Wohnhaus, dass sich legal aus der Baugenehmigung ableitet, auch das Recht, dieses längere Zeit nicht so intensiv, d.h. nur als Wochenendhaus, zu nutzen? Die Rechtssprechung lässt selbst bei längerer Nutzungsunterbrechung den Bestandsschutz nicht verfallen. Auf die Wohnnutzung wurde nie verzichtet, das Haus ist nicht verfallen (gerade nicht, weil gepflegt) und es hat sich auch keine neue Umgebung entwickelt, die eine störungsfreie Rückkehr zur ursprünglich genemigten Nutzung nicht mehr zuläßt. Soll "keine" Nutzung besser gestellt werden als eine Nutzung, die bewusst nicht aufgegeben worden ist, um den Lebensabend hier verbringen zu können? Wenn ausdrücklich zu Verstehen gegeben worden ist, dass eine spätere Aufnahme gewollt ist, kann doch nicht darin, dass das Grundstück lediglich in der Freizeit genutzt werden konnte, eine Nutzungsänderung gesehen werden, die die legal genehmigte Nutzung beseitigt. An dem Haus sind keine baulichen oder sonstigen Veränderungen vorgenommen worden, die den Bestandsschutz auf diese Art erlöschen lassen. Das Grundstück wurde in den 20 Jahren an die entsprechenden Versorgungsleitungen angeschlossen, eine Biokläranlage wurde eingebaut. Rundherum stehen mehrer Wohnhäuser, die aber im Gegensatz zu uns immer "mit Hauptwohnsitz" bewohnt waren. Es kann nicht sein, dass hier die Wohnnutzung aufgegeben worden ist. Wer kann helfen?
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 Verfasst am: 20.08.2010 19:22:25 Titel: Re: Nutzungsänderung
Hallo Neumi,

ich habe kurz in der Rechtsprechung geforscht und muss Ihnen leider sagen, dass sich die Auffassungen „der Behörde“ und der Gerichte im Grundsatz nicht unbedingt widersprechen.

Dazu möchte ich Sie nur beispielhaft auf zwei Entscheidungen des VG Augsburg vom 17.09.2009 – Au 5 K 09.750 – und vom 20.10.2006 – Au 5 K 05.1189 - hinweisen, die sich mit der Frage des Bestandsschutzes bei Nutzungsunterbrechungen beschäftigen.

Die Urteile können Sie (u. a.) in Juris nachlesen oder beim VG Augsburg anfordern.

Für eine ausführliche Darstellung fehlt mir momentan leider die Zeit.

Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 20.08.2010 um 19:23:50 von Jens Bebensee.
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