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Thema: Trainingsgelände für Hundeschule
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Geschrieben von:
Manuela H.
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Für meine Hundeschule suche ich eine Wiese zur Pacht, die ich als Trainingsgelände nutzen möchte. Zusätzlich würde ich gern ein Zelt (ca. 6 x 12 m) aufstellen und die Fläche mit einem Bauzaun sichern.
Welche Vorschriften muss ich beachten und welche Behörden sind zuständig?
Vielen Dank & besten Gruß
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Manuela,
da wollen Sie aber ein „heißes Eisen“ anfassen…
Der Platz erfüllt den Begriff der bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) und ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch baugenehmigungspflichtig (Umkehrschluss aus § 63 Abs. 1 LBO).
Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Hundeübungsplatz im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bevorrechtigt zulässig ist.
Die Frage wurde regelmäßig verneint.
Die letzte Entscheidung, die ich in einer Datenbank dazu gefunden habe, stammt vom 26. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) und wurde am 26.01.2005 unter dem Az.: 26 ZB 04.3207 verkündet. In dem Beschluss hat der Senat die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des VG Bayreuth vom 30.09.2004 (Az.: B 2 K 04.16) nicht zugelassen.
Das VG Bayreuth hatte bestätigt, dass die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Ausbildungs- und Übungsplatzes für Hunde mit einer Holzhütte (ca. 17 m 2 ) und einer Einfriedung sowie die Untersagung der Nutzung des bereits ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten Platzes zurecht erfolgten.
In dem Bauantragsverfahren wurde ausgeführt, dass auf dem Platz Aus- und Fortbildungskurse für Hund und Halter, Agility, Behindertenarbeit und sportliche Betätigung erfolgen sollten. Der Platz sollte täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein. Es sei von ca. 20 bis 25 Personen auszugehen, die sich in den verschiedensten Bereichen aufhalten würden. Der Ausbildungs- und Übungsplatz sollte keinem individuellen Personenkreis dienen.
Das VG Bayreuth kam zu dem Ergebnis, dass eine Privilegierung zu verneinen sei, weil aufgrund der dem ursprünglichen Bauantrag schwerpunktmäßig zu Grunde gelegten Nutzungsangabe individuelle Freizeitwünsche von Hundebesitzern nach einer allgemeinen Hundeausbildung zulasten der Bedürfnisse der Allgemeinheit nach Erholung in einer von baulichen Anlagen freigehaltenen natürlichen Landschaft bevorzugt würde. Die allgemeine Ausbildung eines Hundes (z. B. Verhalten gegenüber Dritten, Gehorsamsübungen usw.) sei eine dem Freizeitbereich zugeordnete Tätigkeit der Hundebesitzer, die auch ohne eine professionell betriebene Hundeschule erfolgen könne.
Wenn Sie Ihr Vorhaben also weiter verfolgen möchten, kann ich Ihnen nur empfehlen, von dem Beratungsangebot Ihrer Bauaufsichtsbehörde Gebrauch zu machen und/oder ggf. über die Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung bei der Bauaufsichtsbehörde einen Vorbescheidsantrag zu stellen (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=312 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Geschrieben von:
Manuela H.
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Hallo Herr Bebensee,
zunächst einmal herzlichen Dank für die informative (obwohl niederschmetternde) Auskunft. Mir wird dann wohl nichts anderes übrig bleiben als diesen steinigen Weg zu gehen. Denn Hundeerziehung sehe ich nicht als "eine dem Freizeitbereich zugeordnete Tätigkeit der Hundebesitzer" an, sondern vielmehr als zwingende Schulungsmaßnahme der Hundehalter um eine Gefährdung ihrer Tiere gegenüber der Allgemeinheit nahezu auszuschließen. Die strengen Hundegesetze bzw. -verordnungen der Länder und Gemeinden "zwingen" viele Hundehalter geradezu zur Teilnahme an Erziehungskursen.
Vielleicht hat die Bauaufsichtsbehörde ja ein Einsehen...
Danke & beste Grüße
Manuela H.
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Geschrieben von:
Manuela H.
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Noch eine Frage... hätte ich am Ortsrand (dort gibt es einige Reitställe) oder in einem Gewerbegebiet größere Chancen?
Danke!
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Manuela,
ich denke, ich sollte Ihnen die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB noch etwas näher erläutern.
Je größer die Zahl der gleichzeitig auf einem solchen Übungsplatz auszubildenden Hunde ist, um so eher ist davon auszugehen, dass sie „nachteilige Wirkungen auf die Umgebung“ haben. Wenn beim Trainingsbetrieb mit erheblichen Lärmemissionen durch Lautäußerungen der Hunde und eventuell auch der Hundehalter oder Hundeführer sowie unter Umständen auch mit Gefährdungen von unbeteiligten Dritten durch noch nicht ausreichend ausgebildete Hunde gerechnet werden müsste, wird eine solche Anlage in einer geschlossenen Ortslage möglicherweise nicht untergebracht werden können. Gibt es im Ort geeignete Flächen - wie etwa einen Sportplatz oder ein Gewerbegebiet – müsste auf solche Flächen ausgewichen werden.
Bei Hundeübungsplätzen im Außenbereich steckt die eigentliche Hürde in dem Wörtchen „soll“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urt. v. 16.06.1994 – 4 C 20.93 – in BRS 56 Nr. 72; Beschluss vom 06.09.1999 – 4 B 74.99 in BRS 63 Nr. 109) stellt diese Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 nicht erfasst werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Die tatbestandliche Weite dieser Vorschrift ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen.
Das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" setzt demgemäß eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Die Privilegierung setzt daher voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens erfordert wird. "Erforderlich" in diesem Sinne ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Einschränkend hat das Bundesverwaltungsgericht ferner hervorgehoben, dass diese Vorschrift Vorhaben privilegieren will, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und deshalb nicht das Bedürfnis nach einer vorausschauenden förmlichen Bauleitplanung im Außenbereich auslösen. Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bau- oder Nutzungswünsche zu steuern, die "Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Wünsche haben.
Etwas Anderes gilt allenfalls dann, wenn an den mit dem Vorhaben verbundenen Zielsetzungen ein überwiegendes Allgemeininteresse besteht, das die Anerkennung einer Privilegierung im Sinne einer Bevorzugung gegenüber anderen ebenfalls auf die Verwirklichung von Freizeitgestaltungswünschen abzielenden Interessen auch mit Blick auf den Gleichheitssatz rechtfertigt.
So hat beispielsweise das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 27.09.1978 – VII A 1849/75 – (BRS 33 Nr. 68) ausgeführt, dass ein Hundeausbildungsplatz (hier: Trainingsgelände und Dressurgelände für Schäferhunde eines Vereins sowie für Polizeihunde und Zollhunde) im Außenbereich privilegiert und ein Gebäude, das im wesentlichen Hundeboxen enthält und neben der Unterbringung von Gerätschaften auch den Hundeführern, Helfern usw. als Witterungsschutz und zum Waschen und Umkleiden dient, für die Zwecke eines größeren Hundeausbildungsplatzes erforderlich sein k a n n.
Man muss an dieser Stelle allerdings berücksichtigen, dass die Entscheidung des OVG NRW v o r den genannten Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts getroffen wurde.
In seinem Beschluss vom 04.07.1991 – 4 B 109.91 – (BRS 52 Nr. 79) hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts klar gestellt, dass Hundesportplätze, die der Erholung und Freizeitgestaltung eines bestimmten Personenkreises dienen, nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (jetzt: § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) im Außenbereich privilegiert sind.
Zur Verdeutlichung kann auch das – nicht aus der Hundehaltung stammende - Beispiel herangezogen werden, das dem bereits genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.1999 zugrunde lag.
Eine wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich errichtete Almgaststätte für Skiläufer und Wanderer in einem Ski- und Wandergebiet, die nur im Winter geöffnet hatte, sollte auf einen ganzjährigen Betrieb umgestellt werden, der zusätzliche Gäste (Auto- und Bustouristen) anziehen würde. Diese Umstellung war als Nutzungsänderung baugenehmigungspflichtig, konnte aber nicht genehmigt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Privilegierungsrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB überschritten wird, wenn der Gaststättenbetrieb in einem Ski- und Wandergebiet nicht auf die Versorgung von Skifahrern und Wanderern zielt oder durch "Gastronomie für Wanderer" geprägt wird, sondern darauf ausgerichtet ist, die besondere Erholungseignung des Standorts auszunutzen, um die Nachfrage von anderen Gästegruppen, etwa Autofahrern, Busgesellschaften oder (sonstigen) geschlossenen Gesellschaften, zu befriedigen oder gar erst zu erzeugen. Die von den Klägern angestrebte uneingeschränkte gastronomische Nutzung der "Alm" würde nicht mehr der Betriebsform eines "Versorgungsstützpunkts für Skifahrer und Wanderer", sondern einer gewöhnlichen ("normalen"), durch ihren Standort begünstigten Gaststätte für Auto- und Bustouristen entsprechen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 20.08.2010 um 10:26:30 von Jens Bebensee.
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Geschrieben von:
kobby
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Hallo Manuela H.,
Moin Herr Bebensee,
ich haben auch einen Hund und bin auch Kunde in einer Hundeschule und in einem Hundesportverein.
Ich denke, das Hundesport, zu dem sicherlich auch die Erziehung der Hunde gehört, auf jeden Fall eine Sportart ist. Und das nicht nur für den Hund.
Daher würde ich doch annehmen, das hier durchaus §63, Abs. 1 Satz 9 der LBO SH treffen könnte und die Anlage, ohne Gebäude jedenfalls, dann Verfahrensfrei gestellt wäre. Denn Hundesport ist Freizeitgestalltung und die entsprechende Ausstattung ( Hindernisse, Tunnel, Wippen .... ) sind, nach meiner Ansicht doch die \"zweckentsprechende Einrichtung\". Dazu ggf ein Gebäude von weniger als 10 m3 für die Leckerlis, Hüdchen und Frisbees und fertig ist die Hundsportanlage.
Gruß
Kobby
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Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Kobby,
§ 63 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e) der LBO SH stellt lediglich Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen (mit Ausnahme von Gebäuden und Tribünen) verfahrensfrei. Die Regelung setzt beim genaueren Hinsehen u. a. voraus, dass es bereits einen Sportplatz gibt.
Der Sportplatz selbst ist aber baugenehmigungspflichtig!
Mit Ihrem Hinweis wird Manuela also nicht weiter kommen, sondern möglicherweise – wie in dem gestern geschilderten Fall in Bayern (VG Bayreuth) - „ins offene Messer laufen“ und eine Nutzungsuntersagung riskieren.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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