Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Umnutzung: Scheune/ wohnen

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum

Autor Beitrag
 Verfasst am: 20.06.2010 22:25:09 Titel: Umnutzung: Scheune/ wohnen
Hallo ich bin schwer frustriert wegen der abgelehnten Bauvoranfrage/Umnutzung zum Wohnraum.
Ich hoffe mir kann jemand eine Hoffnung geben.
Es geht um eine Scheune, seit 80 Jahren Bestand Sie gehört zu einem 3 Seitenhof im Zusammenhang der Bebauten Ortslage.
Die Bebauungstiefe der –näheren Umgebung- beträgt ca. 25 m
Mit Genehmigung von 2006 liegt die derzeitige für die meine Hausnummer bei 33m, wo die Scheune erst anfängt.
Die geplante Bebauungstiefe liegt bei ca.47m.
Ich hoffe ich konnte die Situation logisch schildern.
Meine Fragen sind:
Was gibt es für Optionen ohne Hauptnutzung( Ferienhaus, Fremdenzimmer….) ?
Wo liegen die Rechte bei schwarz Wohnen…muss ich mit Kontrollen rechnen Hausdurchsuchung oder wie kann ich mir das vorstellen?

Vielen Dank für Ihr Interesse
Ich freu mich sehr auf korrekte Ermutigende Beiträge
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 11.07.2010 21:00:01 Titel: Re: Umnutzung: Scheune/ wohnen
Hallo Herr Zimmermann,

dazu kann man „aus der Ferne“ wenig sagen.

Sie sollten sich noch einmal mit der Kollegin oder dem Kollegen, der die Voranfrage abgelehnt hat, zusammensetzen und gemeinsam nach einer Lösung suchen.

Von illegalen Nutzungen sollten Sie u. a. aus versicherungstechnischen Gründen Abstand nehmen. Stellen Sie sich vor, Sie vermieten eine Ferienwohnung, bei der der Brandschutz nicht sichergestellt ist …

Im Schadensfall wird die Staatsanwaltschaft Sie besuchen kommen, die Versicherung den Schaden nicht zahlen, der Mieter gegen Sie vorgehen, usw.


Die unteren Bauaufsichtsbehörden dürfen zwar keine „Hausdurchsuchungen“ machen; sie sind aber berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten (vgl. § 59 Abs. 7 Landesbauordnung Schleswig-Holstein).


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum

Über neue Beiträge informieren
  Tragen Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, um über neue Beiträge zu diesem Thema informiert zu werden:
E-Mail-Adresse: