Geschrieben von:
Jens Bebensee
Fachdienstleiter Bauaufsicht
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Hallo Herr Zimmermann,
dazu kann man „aus der Ferne“ wenig sagen.
Sie sollten sich noch einmal mit der Kollegin oder dem Kollegen, der die Voranfrage abgelehnt hat, zusammensetzen und gemeinsam nach einer Lösung suchen.
Von illegalen Nutzungen sollten Sie u. a. aus versicherungstechnischen Gründen Abstand nehmen. Stellen Sie sich vor, Sie vermieten eine Ferienwohnung, bei der der Brandschutz nicht sichergestellt ist …
Im Schadensfall wird die Staatsanwaltschaft Sie besuchen kommen, die Versicherung den Schaden nicht zahlen, der Mieter gegen Sie vorgehen, usw.
Die unteren Bauaufsichtsbehörden dürfen zwar keine „Hausdurchsuchungen“ machen; sie sind aber berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten (vgl. § 59 Abs. 7 Landesbauordnung Schleswig-Holstein).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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