Hallo Anne,
ich denke, ich sollte zu Ihren Fragen vom 19.06.2010 doch ein paar Worte verlieren:
Wir sind leider nicht immer in der Lage, selbst sehr präzise gestellte Fragen zufrieden stellend zu beantworten. Das liegt u. a. daran, dass uns in diesem Forum – im Unterschied zu Bau- und Vorbescheidsanträgen – keine Lagepläne und Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) zur Verfügung stehen, nach denen man Lage und Ausmaß einer Anlage bestimmen kann.
Die nachfolgenden Hinweise muss ich deshalb ausschließlich auf das Bauordnungsrecht beschränken. Mit anderen Worten: Sie müssten sich selbst einmal bei Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung erkundigen, ob es möglicherweise für Ihr Grundstück einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt und ob diese möglicherweise die unter Ziffer 1, 5, 6 und/oder 7 beschriebenen Maßnahmen verbieten.
zu 1.) - Fahrradgarage
Abstellanlagen für Fahrräder werden von der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) erfasst. Wenn sie „gebaut“ – d. h. aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt – sind, sind sie bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO), anderenfalls gelten sie als bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBO).
Ohne Überdachung sind sie nach § 6 Abs. 8 LBO an der Grundstücksgrenze zulässig.
Abstellanlagen für Fahrräder mit Überdachung fallen unter den Begriff der „sonstigen Gebäude ohne Aufenthaltsräume“ im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBO und sind im 3-m-Grenzbereich den längen- und höhenmäßigen Beschränkungen des § 6 Abs. 7 Satz 2 LBO unterworfen.
Bauordnungsrechtlich gibt es damit wohl keine Bedenken gegen die Fahrradgarage an dem Standort.
Die „Fahrradgarage“ ist nach § 63 Abs. 1 LBO verfahrensfrei.
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Sie vorher um Erlaubnis zu fragen, besteht nicht. Auch Baugenehmigungen ergehen unbeschadet der privaten Rechte Dritter (vgl. § 73 Abs. 3 LBO).
Zu 2.) – Thermokomposter
Kompostanlagen sind nach § 63 Abs. 5 Buchstabe e LBO verfahrensfrei.
Von den beschriebenen Thermokompostern gehen keine Wirkungen wie von Gebäuden aus; sie sind deshalb bauordnungsrechtlich im 3-m-Grenzbereich zulässig (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO).
Zu 3. und 4.) – Qualm vom Grillen
Dieses Problem ist in erster Linie ein privatrechtliches.
Dazu nur soviel:
Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 29.07.2002 – 13 U 53/02 – entschieden, dass ein Nachbar bei beengten räumlichen Verhältnissen nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen muss. Vier mal im Jahr könne allerdings unter diesen Umständen ein Grillen bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.
Das Urteil findet man über folgenden Link (hoffentlich klappt’s diesmal):
->
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4?_gerichtstyp=&_ort=&_spruchkoerper=&_az=&neuseit=0&_datum=&entdat=ab&_typ=&_norm=&_schlagwoerter=&suchwort=Grillen&suchopt=text&button=SUCHEN&adm=&lid=
Dann habe ich noch einen Beschluss des Amtsgerichts Westerstede vom 30.06.2009 – 22 C 614/09 (II) – mit folgenden Leitsätzen gefunden:
„…1. Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen.
2. Einer vorherigen Ankündigung, das gegrillt werde, bedarf es nicht…“
Zu 5.) – Erweiterung Terrasse
Überdachungen ebenerdiger Terrassen sind nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g LBO verfahrensfrei. Wenn schon Überdachungen verfahrensfrei sind, dann erst recht Terrassen ohne Überdachung.
Abstandflächenrechtlich sind Terrassen (ohne Überdachung), die nicht höher als 1 m sind, unproblematisch (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO).
Das Problem mit dem Wasser müssten Sie privatrechtlich klären. Schauen Sie dazu doch einmal in das Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein (siehe auch unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=35 ).
Zu 6.) – Parabolantenne und Solaranlage auf Reihenhausdach
Beide Fragen sind mit „JA“ zu beantworten (vgl. dazu § 63 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c LBO).
Zu 7.)
Bauordnungsrechtlich bestehen keine Bedenken, wenn Sie die Regelung des § 8 Abs. 1 LBO beachten.
Eine/n Schlichter/in könnte Ihnen sicherlich Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung nennen. Hier noch ein Link zu einer Broschüre:
->
http://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/158550/publicationFile/schlichtenStattRichten.pdf
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 11.07.2010 um 20:40:11 von Jens Bebensee.