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Thema: Grenznutzung bei Reihenhaus

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 19.06.2010 22:53:10 Titel: Grenznutzung bei Reihenhaus
Sehr geehrte Damen und Herren,

das Forum ist eine sehr schöne Einrichtung, und vielleicht können Sie auch meine Fragen beantworten.

1. Wir wohnen in einem Mittelreihenhaus. Unser Nachbar befestigt direkt zu unserer Grenze hin sein Grundstück mit Betonplatten, um auf diesen eine Fahrradgarage zu errichten. Darf er diese Massnahme vornehmen, auch ohne unsere Zustimmung?

2. Auch hat er im hinteren Garten direkt an unsere Grenzen zwei Thermokomposter aufgestellt, die gelegentlich leicht riechen. Ein dritter Komposter dieser Art soll nun dazu kommen. Ist das erlaubt?

3. Insgesamt sind in unserer Reihe 13 Häuser mit je ca. 150 qm Grundstück, also eine sehr kompakte Bauweise. Jetzt im Sommer wird von einigen Nachbarn (zum Glück nutzen manche auch Elektro- oder Gasgrill) sehr häufig mit Kohle und Grillanzünder gegrillt. Der dabei entstehende Qualm ist zum Teil erheblich, sodass man nicht mehr im Garten sitzen kann und vor allem der Qualm durch die geöffneten Fenster ins Haus zieht. Mit Einsicht ist bei diesen Nachbarn leider nicht zu rechnen. Muss ich den Qualm also hinnehmen?

4. Manche dieser Nachbarn haben bei dieser Grillgelegenheit dann natürlich auch mehrere Leute zu Besuch, die sich auch weit nach 23.00 Uhr (einmal bis morgens 2.00 Uhr und einmal bis morgens 4.00 Uhr) lautstark unterhielten. Manche Nachbarn nahmen "Oropax", um schlafen zu können. Dies ging bei mir leider nicht, da ich ein kleines Kind habe, das ich auch nachts hören muss, falls es weint. Wie kann ich Abhilfe schaffen, wenn auch hier die Nachbarn uneinsichtig sind?

5. Unsere Nachbarn gegenüber in der zweiten Reihenhauszeile haben eine Grundstücksaufschüttung vorgenommen, um ihre Terrasse erweitern zu können. Dabei haben sie auch die Rasenfläche rund 20 cm höher gelegt und mit einer 20 cm hohen Betonkante zur betonierten Zuwegung zu den Häusern auf der einen und zu den Gärten auf der anderen Seite abgegrenzt. Bei starkem Regen gelangt nun von diesem Grundstück nicht nur das Regenwasser, sondern immer auch etwas Erde auf die Zuwegung, sodass sie danach immer leicht verschmutzt ist. Ausserdem leiten sie auch das Regenwasser, das von ihrem Gartenhausdach kommt, mittels eines Regenrohres direkt auf die Zuwegung ab, sodass sich dort nun riesige Pfützen bilden. Ist das erlaubt?

6. Ist das Errichten einer Parabolantenne auf einem Reihenhausdach ohne Zustimmung der Nachbarn erlaubt? Ist das Errichten eines Solardaches auf einem Reihenhausdach erlaubt?

7. Darf ich im Vorgarten Pflasterungen (Versiegelungen) in jedem Fall ohne Genehmigung vornehmen? In unserem Vorgarten gedeiht der Rasen in einem sehr schattigen Bereich nicht und wir würden dort gerne pflastern.

Schon heute vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Anne
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 Verfasst am: 20.06.2010 12:41:06 Titel: Re: Grenznutzung bei Reihenhaus
Hallo Anne,

Ihre Fragen beziehen sich nicht auf das öffentliche Baurecht, sondern vornehmlich auf das Privatrecht.

Zu den Fragen möchte ich mich deshalb im Detail nicht äußern.

Sie sollten zunächst mit Ihren Nachbarn sprechen und danach bei Bedarf ggf. eine/n Schlichter/in einschalten.

Privatrechtliche Regelungen enthalten beispielsweise:
-> die §§ 906 ff. und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf) und
-> das Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein
(http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1k9c/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=65&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NachbGSHpIVZ%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint )

Vielleicht hilft Ihnen das ein wenig weiter …


Von entscheidender Bedeutung könnte die Frage sein, ob Sie tatsächlich „Nachbarin“ sind. Das wäre der Fall, wenn Ihr Mittelreihenhausgrundstück ein selbstständiges Grundstück wäre, d. h. auf einem Grundbuchblatt unter einer Bestandsverzeichnisnummer stünde.




Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 21.06.2010 10:42:20 Titel: Re: Grenznutzung bei Reihenhaus
Sehr geehrter Herr Bebensee,

vielen Dank für Ihre prompte Nachricht.

Zu Ihrer Frage, ob wir tatsächlich "Nachbarn" sind: Ja, das sind wir. Wir (mein Mann und ich) sind im Grundbuch unter einer laufenden Nummer des betroffenen Grundstücks im Bestandsverzeichnis namentlich eingetragen. Was ändert sich durch diesen Tatbestand an meinen im Forum gestellten Fragen?
Und welche Fragen waren privatrechtlicher Natur? Leider verwies Ihr freundlicherweise genannte Link "privatrechtliche Regelungen" auf keine gültige Seite.
Mit unseren direkten Nachbarn hatten wir das Gespräch bereits gesucht. Leider war die Antwort "Auf unserem Grundstück bauen wir, was wir wollen. Wir müssen unsere Nachbarn nicht fragen." Wo kann ich einen Schlichter finden? Ist das mit Kosten verbunden?
Der konkrete Fall mit unseren direkten Nachbarn ist, dass sie direkt an unsere Grundstücksgrenze eine Fahrradgarage und/oder ein Vordach im Ausmass von ca. 2 x 2 m bauen wollen und diese Fläche auch entsprechend mit Pflastersteinen versiegeln werden. Ist das in jedem Fall ohne Anfrage beim Bauamt oder an anderer Stelle erlaubt? Falls ja, dürfen auch wir unseren Vorgartenbereich pflastern und ggf. eine Fahrradgarage bzw. ein Vordach in dieser Größe ohne Bauantrag oder ähnlichem errichten?

Für Ihre freundlichem Hilfestellung im Voraus besten Dank.

Mit freundlichem Gruss
Anne
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 Verfasst am: 11.07.2010 20:37:34 Titel: Re: Grenznutzung bei Reihenhaus
Hallo Anne,

ich denke, ich sollte zu Ihren Fragen vom 19.06.2010 doch ein paar Worte verlieren:

Wir sind leider nicht immer in der Lage, selbst sehr präzise gestellte Fragen zufrieden stellend zu beantworten. Das liegt u. a. daran, dass uns in diesem Forum – im Unterschied zu Bau- und Vorbescheidsanträgen – keine Lagepläne und Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) zur Verfügung stehen, nach denen man Lage und Ausmaß einer Anlage bestimmen kann.

Die nachfolgenden Hinweise muss ich deshalb ausschließlich auf das Bauordnungsrecht beschränken. Mit anderen Worten: Sie müssten sich selbst einmal bei Ihrer Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung erkundigen, ob es möglicherweise für Ihr Grundstück einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt und ob diese möglicherweise die unter Ziffer 1, 5, 6 und/oder 7 beschriebenen Maßnahmen verbieten.

zu 1.) - Fahrradgarage

Abstellanlagen für Fahrräder werden von der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) erfasst. Wenn sie „gebaut“ – d. h. aus Baustoffen und Bauteilen hergestellt – sind, sind sie bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO), anderenfalls gelten sie als bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBO).

Ohne Überdachung sind sie nach § 6 Abs. 8 LBO an der Grundstücksgrenze zulässig.

Abstellanlagen für Fahrräder mit Überdachung fallen unter den Begriff der „sonstigen Gebäude ohne Aufenthaltsräume“ im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBO und sind im 3-m-Grenzbereich den längen- und höhenmäßigen Beschränkungen des § 6 Abs. 7 Satz 2 LBO unterworfen.

Bauordnungsrechtlich gibt es damit wohl keine Bedenken gegen die Fahrradgarage an dem Standort.

Die „Fahrradgarage“ ist nach § 63 Abs. 1 LBO verfahrensfrei.

Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, Sie vorher um Erlaubnis zu fragen, besteht nicht. Auch Baugenehmigungen ergehen unbeschadet der privaten Rechte Dritter (vgl. § 73 Abs. 3 LBO).


Zu 2.) – Thermokomposter

Kompostanlagen sind nach § 63 Abs. 5 Buchstabe e LBO verfahrensfrei.

Von den beschriebenen Thermokompostern gehen keine Wirkungen wie von Gebäuden aus; sie sind deshalb bauordnungsrechtlich im 3-m-Grenzbereich zulässig (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBO).


Zu 3. und 4.) – Qualm vom Grillen

Dieses Problem ist in erster Linie ein privatrechtliches.

Dazu nur soviel:

Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 29.07.2002 – 13 U 53/02 – entschieden, dass ein Nachbar bei beengten räumlichen Verhältnissen nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen muss. Vier mal im Jahr könne allerdings unter diesen Umständen ein Grillen bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.

Das Urteil findet man über folgenden Link (hoffentlich klappt’s diesmal):
-> http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/root.php4?_gerichtstyp=&_ort=&_spruchkoerper=&_az=&neuseit=0&_datum=&entdat=ab&_typ=&_norm=&_schlagwoerter=&suchwort=Grillen&suchopt=text&button=SUCHEN&adm=&lid=

Dann habe ich noch einen Beschluss des Amtsgerichts Westerstede vom 30.06.2009 – 22 C 614/09 (II) – mit folgenden Leitsätzen gefunden:

„…1. Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in neun Metern Abstand zu seinem fest stehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfter als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt in Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen.
2. Einer vorherigen Ankündigung, das gegrillt werde, bedarf es nicht…“


Zu 5.) – Erweiterung Terrasse

Überdachungen ebenerdiger Terrassen sind nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g LBO verfahrensfrei. Wenn schon Überdachungen verfahrensfrei sind, dann erst recht Terrassen ohne Überdachung.

Abstandflächenrechtlich sind Terrassen (ohne Überdachung), die nicht höher als 1 m sind, unproblematisch (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO).

Das Problem mit dem Wasser müssten Sie privatrechtlich klären. Schauen Sie dazu doch einmal in das Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein (siehe auch unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=5&bid=35 ).


Zu 6.) – Parabolantenne und Solaranlage auf Reihenhausdach

Beide Fragen sind mit „JA“ zu beantworten (vgl. dazu § 63 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c LBO).


Zu 7.)

Bauordnungsrechtlich bestehen keine Bedenken, wenn Sie die Regelung des § 8 Abs. 1 LBO beachten.




Eine/n Schlichter/in könnte Ihnen sicherlich Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung nennen. Hier noch ein Link zu einer Broschüre:
-> http://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/158550/publicationFile/schlichtenStattRichten.pdf


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 11.07.2010 um 20:40:11 von Jens Bebensee.
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