Sehr geehrte Damen und Herren!!
Es soll ein Doppelcarport inkl. angrenzenden Schuppen ( Länge x Breite x Höhe beträgt 8 x 6 m x 2m) auf Grundstücksgrenze erstellt werden. Ein auf der selben Grundstücksgrenze errichtetes verfahrenfreies Gartenhaus der Maße 3 x 3 m ist vorhanden. Aufgrund höchstzulässiger Länge auf einer Grenze von 9 m dürfte das Carport m. E. nicht erstellt werden.....Der "betroffene Nachbar" wäre unsere Gemeinde, es handelt sich um ein Endgrundstück....dieser Nachbar ist aber sehr kompatibel.
Wie verhält es sich mit dieser Berechnung wenn das Gartenhaus nicht rechtwinklig innerhalb eines 3m Streifen zur Grenze erstellt wurde sondern DIAGONAL in die Grundstücksecke gestellt worden ist? Welche Berechnungen greifen hier? Wer kann helfen?? Dankle im voraus!!!
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