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Thema: Fahrradüberdachung an Hauswand

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 06.08.2006 11:23:21 Titel: Fahrradüberdachung an Hauswand
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wollen seitlich an unserem Wohnhaus (Doppelhaushälfte in Ahrensburg) einen Überstand für Fahrräder errichten. Dazu soll ein einfaches Dach aus Doppelstegplatten auf einem an der Fassade montierten Kantholz und dazu in 2 Meter Abstand aufgestellten Stützen gelagert werden. An den Seiten offen. Abstand zum Nachbargrundstück am Ende des Daches ca 2 Meter. Darunter kommen dann auf Gehwegplatten zwei Fahrradständer, damit alle 4 Fahrräder daunter angeschlossen werden können.

Ist diese Fahrradüberdachung genehmigungsfrei?

Vielen Dank für eine Antwort.
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 Verfasst am: 06.08.2006 11:37:55 Titel: Re: Fahrradüberdachung an Hauswand
Noch eine ganz andere Frage, auf die ich gerade beim Stöbern gestoßen bin:
Unsere Vorgänger haben hinten auf dem Grundstück (ca. 20 Meter vom Haus weg) einen genehmigungsfreies Gartenholzhäuschen (Fertigbausatz von Holzland Wulf) errichtet. Umbauter Raum deutlich unter Höchstmaßen, Genehmigung des Nachbarn liegt vor.

Jedoch hat das Gartenhäuschen eine Grundfläche größer 12 qm. Muß ich jetzt das Haus "einmessen lassen"?

http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/VerzeichnisVermIng.pdf
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 Verfasst am: 07.08.2006 09:29:41 Titel: Re: Fahrradüberdachung an Hauswand
Sehr geehrter Herr Egerland,

Ihr Vorhaben wäre nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ) baugenehmigungs- und anzeigefrei, wenn es sich um eine SELBSTÄNDIGE Anlage handelt. Als Anbau an Ihre Doppelhaushälfte wäre die Anlage hingegen baugenehmigungspflichtig, weil sich dies auf die Statik des Hauptbaukörpers auswirken könnte.

Die Frage der Abstandflächen ist im § 6 Abs. 11 Satz 2 LBO geregelt (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ).

Sollte Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegen, müssen natürlich dessen Festsetzungen beachtet werden. Da die Bauaufsicht des Kreises nicht für Ahrensburg zuständig ist (siehe http://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/bau/bauaufsicht.html ), müssten Sie sich ggf. an die Stadt Ahrensburg unter www.ahrensburg.de wenden.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 07.08.2006 09:52:06 Titel: Re: Fahrradüberdachung an Hauswand
Sehr geehrter Herr Egerland,

hier gilt das Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Schleswig-Holstein (VermKatG), das Sie im Internet unter http://sh.juris.de/sh/gesamt/VermKatG_SH_2004.htm#VermKatG_SH_2004_rahmen finden.

Nach § 16 Abs. 3 VermKatG haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümerinnen und Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer auf eigene Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung des Gebäudes und der Nutzungsartengrenzen zu veranlassen, wenn auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert wird.

Das Gartenhäuschen ist nach der Definition im § 2 Abs. 2 LBO zweifellos ein Gebäude (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm ) und muss daher eingemessen werden.

Weitere Einzelheiten finden Sie auf dem Landesserver unter
-> http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de/coremedia/generator/Aktueller_20Bestand/IM/z__Katasteraemter/Information/Produkte/geb_C3_A4udeeinmessungen.html .

Einen Flyer können Sie downloaden unter
-> http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de/coremedia/generator/Aktueller_20Bestand/IM/z__Katasteraemter/Information/PDF/flyer__ka__gebaeude,property=pdf.pdf .

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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 Verfasst am: 08.08.2006 01:30:06 Titel: Re: Fahrradüberdachung an Hauswand
Hallo Herr Bebensee,

dann haben alle meine Nachbarn dagegen verstoßen, denn mein vier Monate alter Auszug enthält kein einziges der über 25 qm großen Gartenhäuschen in der gesamten Nachbarschaft!

Mit freundlichem Gruß,
Egerland
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 Verfasst am: 08.08.2006 08:56:31 Titel: Re: Fahrradüberdachung an Hauswand
Hallo Herr Egerland,

es mag vielerlei Gründe geben, warum Ihr Katasterauszug die Gartenhäuschen nicht enthält - vielleicht sind sie zwar schon eingemessen, das Liegenschaftskataster aber noch nicht aktualisiert worden ...

Jedenfalls lastet die Gebäudeeinmessungspflicht zeitlich unbegrenzt auf einem Grundstück und erlischt deshalb nicht durch Verjährung.

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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