Hallo Michael,
offen gestanden kann ich den Inhalt bzw. die Zielsetzung Ihrer Frage nicht richtig verstehen - deshalb ganz kurz folgende Hinweise:
Bauplanungsrecht:
Bundesrechtliche Regeln über Stellplätze (Zulässigkeit, Möglichkeiten der Steuerung ihrer Zulässigkeit) enthalten
-> § 12 BauNVO (siehe ->
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__12.html),
-> § 20 Abs. 4 Halbsatz 2 BauNVO (siehe ->
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__20.html),
-> § 21a BauNVO (siehe ->
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__21a.html )und
-> § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO (siehe ->
http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__23.html).
Bauordnungsrecht:
Wie die bauordnungsrechtliche Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze erfüllt werden kann, ist im § 50 LBO geregelt.
Stellplätze sind (im Regelfall) auf dem Baugrundstück herzustellen (§ 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 LBO).
Stellplätze dürfen aber auch in zumutbarer Entfernung zum Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich (d. h. durch Baulast im Sinne des § 80 LBO) gesichert wird (vgl. § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LBO).
Sie müssten zunächst einmal sehen, ob der maßgebliche Bebauungsplan auf dem von Ihnen geplanten Standort die Zulässigkeit von Stellplätzen verbietet oder nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO einschränkt.
Ist das nicht der Fall, müssen Sie in einem zweiten Schritt die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit insbesondere nach § 50 LBO klären. Dabei wird Ihnen der Schleswig-Holsteinische Stellplatzerlass eine große Hilfe sein, den Sie auf folgender Internetseite nachlesen können:
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http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/b42/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVSH-VVSH000000338%3Ajuris-v00&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=F¶mfromHL=true#focuspoint .
Der Erlass bezieht sich zwar auf § 55 der alten LBO; diese Regelung ist jedoch nahezu unverändert in die neue LBO übernommen worden (siehe nachstehende Synopse LBO):
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http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf .
Nicht zulässig sein dürfte beispielsweise die Errichtung von Stellplätzen für einen ím Gewerbegebiet liegenden Gewerbebetrieb auf einem Wohngrundstück in einem Wohngebiet (Verletzung des Rücksichtnahmegebots).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 19.06.2010 um 13:53:19 von Jens Bebensee.