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Thema: Stellplatz auf Baugrundstück

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 01.06.2010 18:04:18 Titel: Stellplatz auf Baugrundstück
Notwendige Stellplätze sind -in erster Linie- auf dem Baugrundstück selbst zu errichten.Wenn z.B. bei einer Gesamtgrösse des Grundstückes eine GFZ von 0,3 ausgewiesen ist,sind die Stellplätze dann auch auf diem Grundstücksanteil zu errichten ,oder kann man diese auch auf dem restlichen Grundstück errichten?
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 Verfasst am: 19.06.2010 13:46:43 Titel: Re: Stellplatz auf Baugrundstück
Hallo Michael,

offen gestanden kann ich den Inhalt bzw. die Zielsetzung Ihrer Frage nicht richtig verstehen - deshalb ganz kurz folgende Hinweise:

Bauplanungsrecht:

Bundesrechtliche Regeln über Stellplätze (Zulässigkeit, Möglichkeiten der Steuerung ihrer Zulässigkeit) enthalten
-> § 12 BauNVO (siehe -> http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__12.html),
-> § 20 Abs. 4 Halbsatz 2 BauNVO (siehe -> http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__20.html),
-> § 21a BauNVO (siehe -> http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__21a.html )und
-> § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO (siehe -> http://bundesrecht.juris.de/baunvo/__23.html).


Bauordnungsrecht:

Wie die bauordnungsrechtliche Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze erfüllt werden kann, ist im § 50 LBO geregelt.

Stellplätze sind (im Regelfall) auf dem Baugrundstück herzustellen (§ 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 LBO).

Stellplätze dürfen aber auch in zumutbarer Entfernung zum Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich (d. h. durch Baulast im Sinne des § 80 LBO) gesichert wird (vgl. § 50 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LBO).



Sie müssten zunächst einmal sehen, ob der maßgebliche Bebauungsplan auf dem von Ihnen geplanten Standort die Zulässigkeit von Stellplätzen verbietet oder nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO einschränkt.

Ist das nicht der Fall, müssen Sie in einem zweiten Schritt die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit insbesondere nach § 50 LBO klären. Dabei wird Ihnen der Schleswig-Holsteinische Stellplatzerlass eine große Hilfe sein, den Sie auf folgender Internetseite nachlesen können:
-> http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/b42/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVSH-VVSH000000338%3Ajuris-v00&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=F¶mfromHL=true#focuspoint .


Der Erlass bezieht sich zwar auf § 55 der alten LBO; diese Regelung ist jedoch nahezu unverändert in die neue LBO übernommen worden (siehe nachstehende Synopse LBO):
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf .


Nicht zulässig sein dürfte beispielsweise die Errichtung von Stellplätzen für einen ím Gewerbegebiet liegenden Gewerbebetrieb auf einem Wohngrundstück in einem Wohngebiet (Verletzung des Rücksichtnahmegebots).

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee




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Zuletzt geändert am 19.06.2010 um 13:53:19 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 19.06.2010 16:48:54 Titel: Re: Stellplatz auf Baugrundstück
Hallo Herr Bebensee,
vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Ich habe allerdings festgestellt,daß ich statt GRZ ,GFZ geschrieben habe.Das ist natürlich nicht richtig.
Wenn das Grundstück gesamt also z.B. 1000m2 groß ist und die GRZ 0,3 beträgt,sind 300 m2 Grundstück bebaubar.
Müssen nun die Stellplätze auch auf diesem Grundstücksanteil(300m2) errichtet werden (somit verringert sich die Fläche für das Gebäude erheblich),oder können die Stellplätze auch auf dem restlichen Grundstücksanteil (700m2) errichtet werden. ist also als Baugrundstück das gesamte Grundstück anzusehen,oder nur der Anteil GRZ 0,3 =300m2 ?

Mfg
Michael Harms
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 Verfasst am: 19.08.2010 19:53:18 Titel: Re: Stellplatz auf Baugrundstück
Hallo Michael,

auf Ihre Frage gehen § 20 Abs.2 i.V.m § 19 Abs. 3 der für den betroffenen Bebauungsplan anzuwendenden Baunutzungsverordnung ein (siehe auch -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=59 ).

Nach § 20 Abs. 2 BauNVO 1990 gibt
„…Die Geschoßflächenzahl … an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind…“

Welche Grundstücksfläche für die Ermittlung der Geschossflächenzahl zugrunde zu legen ist, steht im § 19 Abs. 3 BauNVO.

Wortlaut:
„…Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.“


Bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl ist „im Regelfall“ das (gesamte) Baugrundstück zugrunde zu legen.

Was Sie vermutlich befürchten ist, dass in dieser Hinsicht nur die durch Baulinien (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=61 ) und/oder Baugrenzen (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=87 ) festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen von Bedeutung sind.

Das ist nicht der Fall.


Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze nur zulässig, wenn der Bebauungsplan sie dort nicht ausschließt (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1990). Meistens wird ein solcher Ausschluss durch eine textliche Festsetzung geregelt.


Mit freundlichem Gruß

Jens Bebensee
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