Internetportal Kreis Stormarn

  Willkommen im Stormarnforum

Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
Buergerportal Kreis Stormarn
 

Schließen Bis auf weiteres können vom Fachdienst Bauaufsicht keine fachlichen Auskünfte gegeben werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Thema: Bauen im Außenbereich

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum

Autor Beitrag
 Verfasst am: 04.05.2010 17:16:27 Titel: Bauen im Außenbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie schon viele meiner Vorgänger geschrieben haben, bin auch ich über Google auf dieses tolle Forum gestoßen. Ich hoffe hier, dass man uns vielleicht einige Auskünfte bzw. Informationen zu unserem folgenden Problem geben kann:

Wir, sind 2 junge Familien die ein gemeinsames Grundstück im Außenbereich besitzen. Wie man sich denken kann möchten wir uns gerne dort einen kleinen Wohnsitz bauen. Da das Grundstück wie gesagt im Außenbereich liegt und laut Ämter auch nicht innerhalb der nächsten 15 -20 Jahre mit in den Bebauungsplan aufgenommen werden soll, suchen wir nun einen Weg indem wir das ganze umgehen können. Folgendes ist noch hinzuzufügen: Der komplette Nachbarbereich, sprich hinter, vor und links nebenan ist mittlerweile mit in diesen Bebauungsplan aufgenommen worden, nur unser Grundstück nicht.

Wir haben den Tip bekommen das bauen zu landwirtschaftlichen Zwecken im Außenbereich mögllich sei. Leider wissen wir nicht wo wir nähere Informationen zu diesem Thema einholen können. Was für Vorraussetzungen man mitbringen muss, was für Aufgaben man erfüllen muss, welche Auflagen man einhalten muss etc....gut gesagt was können wir unternehmen um trotzdem unserem Traum vom eigenen Häuschen wahr werden zu lassen?
Vielleicht können Sie uns ja da weiterhelfen, wir würden uns sehr darüber feuen.

Mfg
Tim & Familie
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten
 Verfasst am: 05.05.2010 09:58:27 Titel: Re: Bauen im Außenbereich
Hallo Tim & Familie,

das wird wohl sehr schwer werden...

Die entscheidende Vorschrift ist § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).

Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich u. a. nur dann bevorrechtigt zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Der Begriff der Landwirtschaft im Sinne des BauGB wird im § 201 BauGB beispielhaft aufgezählt (siehe unter -> http://dejure.org/gesetze/BauGB/201.html und in unserem Lexikon unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=4&bid=77 ).

Nun ist nicht jeder, der beispielsweise drei Hühner, eine Kuh und zwei Schafe hält, gleich ein (Nebenerwerbs-)Landwirt.

Das Thema ist so umfangreich, dass ich Sie an dieser Stelle nur auf die einschlägigen Kommentierungen zum BauGB und auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verweisen kann.

Welchen Fragen die Baugenehmigungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nachgehen, lässt sich u. a. aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.08.1991 – 3 S 1075/90 – (in BRS 52 Nr. 73) entnehmen:

Zitat:
„...Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt, außer den... Merkmalen der Gewinnerzielungsabsicht, der persönlichen Eignung des Betreibers und eines zur Gewinnerzielung geeigneten Betriebsumfangs und Betriebszuschnitts, ein auf Dauer angelegtes potentiell für Generationen geschaffenes Unternehmen voraus. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur einer ernsthaften in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen Betätigung "geopfert" werden...Um dieser Gefahr zum Schutz des Außenbereichs entgegenzuwirken, ist es geboten, für den Nachweis der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines solchen Betriebes strenge Maßstäbe anzulegen. Nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern vor allem auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung muß zur Überzeugung von Behörden und Gericht verläßlich gewährleistet sein. Die Darlegungslast obliegt dabei dem Betreiber...“
Zitatende

Ich möchte Ihnen hier nur beispielhaft drei Links zu weiterer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nennen:
-> http://www.bverwg.de/media/archive/2823.pdf
-> http://www.bverwg.de/media/archive/2405.pdf
-> http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020070003481%20LA


Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee



---
Zuletzt geändert am 05.05.2010 um 10:00:45 von Jens Bebensee.
Navigation: nach obenNach oben
Navigation: nach obenNach unten

Sortierung der Artikel: Aufsteigend Absteigend nach Datum