Hallo Tim & Familie,
das wird wohl sehr schwer werden...
Die entscheidende Vorschrift ist § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ).
Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich u. a. nur dann bevorrechtigt zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Der Begriff der Landwirtschaft im Sinne des BauGB wird im § 201 BauGB beispielhaft aufgezählt (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/201.html und in unserem Lexikon unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=4&bid=77 ).
Nun ist nicht jeder, der beispielsweise drei Hühner, eine Kuh und zwei Schafe hält, gleich ein (Nebenerwerbs-)Landwirt.
Das Thema ist so umfangreich, dass ich Sie an dieser Stelle nur auf die einschlägigen Kommentierungen zum BauGB und auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verweisen kann.
Welchen Fragen die Baugenehmigungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nachgehen, lässt sich u. a. aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 07.08.1991 – 3 S 1075/90 – (in BRS 52 Nr. 73) entnehmen:
Zitat:
„...Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt, außer den... Merkmalen der Gewinnerzielungsabsicht, der persönlichen Eignung des Betreibers und eines zur Gewinnerzielung geeigneten Betriebsumfangs und Betriebszuschnitts, ein auf Dauer angelegtes potentiell für Generationen geschaffenes Unternehmen voraus. Denn der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur einer ernsthaften in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten nachhaltigen Betätigung "geopfert" werden...Um dieser Gefahr zum Schutz des Außenbereichs entgegenzuwirken, ist es geboten, für den Nachweis der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines solchen Betriebes strenge Maßstäbe anzulegen. Nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern vor allem auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung muß zur Überzeugung von Behörden und Gericht verläßlich gewährleistet sein. Die Darlegungslast obliegt dabei dem Betreiber...“
Zitatende
Ich möchte Ihnen hier nur beispielhaft drei Links zu weiterer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nennen:
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http://www.bverwg.de/media/archive/2823.pdf
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http://www.bverwg.de/media/archive/2405.pdf
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http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020070003481%20LA
Mit freundlichen Grüßen
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 05.05.2010 um 10:00:45 von Jens Bebensee.