Moin moin Herr Ilgner,
§ 69 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) enthält den Katalog der baugenehmigungs- und anzeigefreien Anlagen (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ); er wurde noch ergänzt mit der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 22.05.2006 (siehe unter
http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauRVBeschlV_SH_2006.htm#BauRVBeschlV_SH_2006_rahmen ).
Ihr Vorhaben würde unter § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO fallen, wenn es sich um eine SELBSTÄNDIGE Anlage handelt und wenn Ihr Grundstück nicht im Außenbereich liegt. Als Anbau an Ihre Doppelhaushälfte wäre die Anlage hingegen baugenehmigungspflichtig, weil sich dies auf die Statik des Hauptbaukörpers auswirken könnte.
Nach Ihrer Beschreibung könnten noch denkmalschutzrechtliche Belange und die Frage der Abstandflächen (§ 6 LBO, insbesondere Absatz 11 Satz 2 – siehe unter
http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ) eine Rolle spielen.
Bei Baumaßnahmen an einer Doppelhaushälfte (zur Definition des Doppelhauses siehe unser Baulexikon unter
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=2&bid=189 ) empfiehlt sich in jedem Fall eine Abstimmung mit dem Eigentümer der anderen Hälfte.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 07.08.2006 um 10:01:37 von Jens Bebensee.