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Thema: Glasdach über Kellerabgang und über Teil der Terrasse

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 06.08.2006 11:17:13 Titel: Glasdach über Kellerabgang und über Teil der Terrasse
Moin,

die alte Überdachung des Kellerabgangs (3,00 x 1,30 Meter) war rostig und marode (gesplittertes Gitterglas), so daß wir diese - auch für den einfacheren Gerüstaufbau für damals notwendige Maurerausbesserungsarbeiten an der Fassade - kurzerhand entfernt haben. Nun wollen wir den Kellergang wieder vor Niederschlag schützen, auch wenn der Kellerabgang einen Abfluß besitzt (die Nachbar-DDH nutzt den Kellerabgang seit 60 Jahren ohne Regenschutz). Dabei wollen wir das Dach aber auch "höherlegen" und größer machen, damit auch der nebenliegende Eingang durch unsere Terrassentür regengeschützt ist und die Kinder Ihr Fahrrad hinter dem Haus auch mal regengeschützt auf der Terrasse stehen lassen können.

Dazu wollen wir ein Glasdach (aus Verbundsicherheitsglas) auf einer Holzkonstruktion errichten. Das Glachdach ist zu den Seiten hin offen, dient also nur dem Schutz von oben. Maße: 5x3 Meter. Das Glasdach wird optisch aussehen wie ein Carport. Die Bauskizze samt Einkaufsliste ist schon fertig, bauhandwerkliche Fähigkeiten im Überfluß ;-) vorhanden.

Wir wohnen in einem Gebiet ohne B-Plan, alles schöne alte Häuser aus den 20ern und 30ern.

Frage: Nach welcher Verordnung wäre das genehmigungs- und anzeigefrei? (Bzw. worauf müßten wir achten, damit es das wird?)

Gruß,
Kasimir Ilgner
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 Verfasst am: 07.08.2006 09:10:14 Titel: Re: Glasdach über Kellerabgang und über Teil der Terrasse
Moin moin Herr Ilgner,

§ 69 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) enthält den Katalog der baugenehmigungs- und anzeigefreien Anlagen (siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P69.htm ); er wurde noch ergänzt mit der Landesverordnung zur Vereinfachung des bauaufsichtlichen Verfahrens vom 22.05.2006 (siehe unter http://sh.juris.de/sh/gesamt/BauRVBeschlV_SH_2006.htm#BauRVBeschlV_SH_2006_rahmen ).

Ihr Vorhaben würde unter § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO fallen, wenn es sich um eine SELBSTÄNDIGE Anlage handelt und wenn Ihr Grundstück nicht im Außenbereich liegt. Als Anbau an Ihre Doppelhaushälfte wäre die Anlage hingegen baugenehmigungspflichtig, weil sich dies auf die Statik des Hauptbaukörpers auswirken könnte.

Nach Ihrer Beschreibung könnten noch denkmalschutzrechtliche Belange und die Frage der Abstandflächen (§ 6 LBO, insbesondere Absatz 11 Satz 2 – siehe unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P6.htm ) eine Rolle spielen.

Bei Baumaßnahmen an einer Doppelhaushälfte (zur Definition des Doppelhauses siehe unser Baulexikon unter http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.php?bereich=2&bid=189 ) empfiehlt sich in jedem Fall eine Abstimmung mit dem Eigentümer der anderen Hälfte.


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 07.08.2006 um 10:01:37 von Jens Bebensee.
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 Verfasst am: 07.08.2006 21:57:56 Titel: Re: Glasdach über Kellerabgang und über Teil der Terrasse
Moin Herr Bebensee,

erstmal herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Ihre Bedenken kann ich zum Glück alle entkräften:
1. Die Nachbardoppelhaushälfte und der Nachbar zur anderen Seite sind nicht betroffen - der Terrrassenüberbau findet ziemlich genau grundstücksmittig statt, mehr als 3 Meter zu beiden Nachbarn sind gewahrt. Außerdem haben beide auch nichts dagegen, aber das nur der Vollständigkeit halber.
2. Grundstück liegt nicht im Außenbereich.
3. Denkmalschutz ist auch nicht gegeben, ich war schon mal im Katasteramt und habe mit sehr freundlicher Hilfe meine Akte durchgewühlt.

Schließlich noch eine Verständnisfrage bzgl. der Selbstständigkeit: Das Terrassendach wird auf vier eigenen Stützen stehen. An der Hauswand wird zwischen Terrassendach und Hauswand zwar abgedichte, damit das Wasser nicht zwischen Dach und Hauswand runterläuft, nicht aber die Hauswand als Stütze oder dergleichen genutzt. Folglich gilt das als selbständige Konstruktion, korrekt?

Herzliche Grüße,
Kasimir Ilgner

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 Verfasst am: 08.08.2006 08:08:40 Titel: Re: Glasdach über Kellerabgang und über Teil der Terrasse
Moin moin Herr Ilgner,

das ist korrekt.

Die Forderung nach Selbständigkeit ergibt sich übrigens aus der im § 2 Abs. 2 LBO enthaltenen Definition eines Gebäudes (vgl. http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P2.htm).

Mit freundlichem Gruß
aus der Kreisstadt
Jens Bebensee
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