Hallo Herr Groebner,
die Abhandlung ist seit dem 01.05.2009 (Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung) „mit Vorsicht zu genießen“.
Nach der LBO 2009 erfüllen beispielsweise „lediglich überdeckte“ Carports den Begriff der Garage; das war vorher nicht so (siehe Seite 5 unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ).
Deshalb haben wir in dem Link „Stellplätze und Garagen – Rechtsfragen -“ auch ausdrücklich in Klammern vermerkt „galt bis 30. April 2009“ (siehe ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.html?fb=9&fd=15 ).
Interessant für Sie ist der (neue) § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LBO.
Danach darf
„...2. deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen...“
Ausgangspunkt für die Bemessung der mittleren Wandhöhe ist die an der Grundstücksgrenze (des Baugrundstücks) festgelegte Geländeoberfläche, und zwar auch dann, wenn eine Garage in einem Abstand von bis zu 3 m zur Grundstücksgrenze erstellt wird.
Welchen Inhalt und welche Auswirkungen die erteilte Baugenehmigung in diesem Falle genau hat (zu einer Baugenehmigung gehören regelmäßig genehmigte Bauvorlagen), müssten Sie mit dem/der Sachbearbeiter/in der für Ihren Bauort zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären.
Unsere/n zuständige/n Mitarbeiter/in finden Sie unter
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee