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Thema: Grenzgarage

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 01.05.2010 16:01:26 Titel: Grenzgarage
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen eine Garage an der Grundstücksgrenze errichten zu lassen mit, einer Wandhöhe von 2,54 m bis O.K. Flachdach u. einer Länge von ca. 6,00 m für zwei PKW nebeneinander. Unser Grundstück liegt in diesem Bereich, an der Südseite, i.M. 0,50 m höher als das Nachbargrundstück und wurde damals durch eine Stützwand abgefangen. In der Baugenehmigung von 1982 ist das jetzt bestehende Gebäude ohne Keller mit OKE + 0,30 und das Gelände OKT +/- 0,00 festgelegt und genehmigt worden, einschließlich der notwendigen 2 PKW Stellplätzen an der Südseite des Gebäudes wo nun die Garage gebaut werden soll. Im Zuge der Baumaßnahme wurde damals die unbebaute Fläche UBF 350 qm höhenmäßig dem Baukörper angeglichen d.h. die unbebaute Fläche wurde auf OKT +/- 0,00 gebracht.
Zu diesem Themenbereich habe ich im Internet gesucht und auf der Seite www.Kreis Stormarn.de die informativen und sachverständig verfassten Erläuterungen zu „Stellplätze, Carports, Garagen, rechtliche Bewertung“ gefunden. Auf Seite 10 dieser Erläuterungen unter dem Titel Abstandsflächen ( im Zusammenhang mit Garagen an Grundstücksgrenzen) im Abschnitt f.) heißt es wörtlich : „Das gilt nicht, wenn der Zeitpunkt der Aufschüttung oder Abgrabung schon so viele Jahre zurückliegt, dass das veränderte Gelände als natürlich vorhandenes Gelände angesehen werden muß.“
Darf unter diesen Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass nach 28 Jahren das so veränderte Gelände als natürlich vorhandenes Gelände angesehen werden kann? Die vorhandene maßgebliche Geländeoberfläche wurde auch durch den Verwaltungsakt der Baugenehmigung festgelegt, wenn auch ohne jeden Bezug auf NN-Höhen.
Unter der Zugrundelegung der beiden vorgenannten Punkte müsste die Garage genehmigungsfrei sein, wie sehen Sie das ? Danke im Voraus für Ihre Bemühung.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Groebner
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 Verfasst am: 03.05.2010 16:38:28 Titel: Re: Grenzgarage
Hallo Herr Groebner,

die Abhandlung ist seit dem 01.05.2009 (Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung) „mit Vorsicht zu genießen“.

Nach der LBO 2009 erfüllen beispielsweise „lediglich überdeckte“ Carports den Begriff der Garage; das war vorher nicht so (siehe Seite 5 unter -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Synopse_LBO_2010_03_26_nd_d_DLRG_SH.pdf ).

Deshalb haben wir in dem Link „Stellplätze und Garagen – Rechtsfragen -“ auch ausdrücklich in Klammern vermerkt „galt bis 30. April 2009“ (siehe -> http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/formulare/index.html?fb=9&fd=15 ).

Interessant für Sie ist der (neue) § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 LBO.

Danach darf
„...2. deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen...“

Ausgangspunkt für die Bemessung der mittleren Wandhöhe ist die an der Grundstücksgrenze (des Baugrundstücks) festgelegte Geländeoberfläche, und zwar auch dann, wenn eine Garage in einem Abstand von bis zu 3 m zur Grundstücksgrenze erstellt wird.


Welchen Inhalt und welche Auswirkungen die erteilte Baugenehmigung in diesem Falle genau hat (zu einer Baugenehmigung gehören regelmäßig genehmigte Bauvorlagen), müssten Sie mit dem/der Sachbearbeiter/in der für Ihren Bauort zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären.

Unsere/n zuständige/n Mitarbeiter/in finden Sie unter
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf .

Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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