Hallo Miri,
Ihr Vorhaben ist wahrscheinlich auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ) genehmigt worden („familiengerechte Erweiterung“).
Die Vorschrift, die Ihr Architekt jetzt ins Spiel bringen möchte, ist wohl § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Ersatzbau). Hier wird im Buchstaben c) zur Vermeidung von Spekulationsgeschäften allerdings u.a. vorausgesetzt, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird bzw. wurde.
Bei der Sachlage, die Sie schildern, müssen Sie und Ihr Architekt sich unbedingt mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen, um eine gangbare Lösung zu finden.
Eine „Kombination“ mehrerer Nummern des Absatzes 4 ist allerdings nicht möglich.
Von Bedeutung könnte in dieser Sache sein, ob das Gebäude allein steht (wäre nicht so gut) oder Bestandteil einer zusammenhängenden Bebauung von mehreren Gebäuden ist (wäre besser).
Mehr kann ich Ihnen leider nicht dazu sagen.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee