Hallo Ingo,
§ 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e der Landesbauordnung (LBO) setzt voraus, dass man einen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb führt, dem das landwirtschaftlich genutzte Gebäude ohne Türen („vorübergehender Schutz von Tieren“) dient.
Da Sie keinen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb führen, wollen Sie auf § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO zurückgreifen, der die Größe der dort genannten Anlagen im Außenbereich auf bis zu 10 m³ umbauten Raumes reduziert (also nicht auf 10 m² Grundfläche).
Eine solche Anlage ist zwar baurechtlich verfahrensfrei; gleichwohl sollten Sie die naturschutzrechtliche Zulässigkeit bei Ihrer unteren Naturschutzbehörde „abklopfen“ (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.html?lid=145 ).
Die Mistlagerung ist im § 45 Abs. 2 LBO geregelt. Wenden Sie sich mit Fragen zu diesem Thema bitte an die zuständige Wasserbehörde (vgl. ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/anbieter/index.html?fdid=36 ).
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee