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Thema: Gefährliche Sichtbehinderung durch Hecke und Gartenhaus

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 20.04.2010 20:16:43 Titel: Gefährliche Sichtbehinderung durch Hecke und Gartenhaus
Hallo,
unser Nachbar hat sein Grundstück ca. 50cm ggü. der Straße angehoben und entlang unserer Aufahrt und der Straße eine Hecke gepflanzt über die man aus dem Auto nicht hinwegschauen kann. Lt. B-Plan sind Einfriedungen (dazu zählt die Hecke doch wohl auch) nur bis zu einer Höhe von 1m erlaubt, die in diesem Fall um mindestens 50 cm überschritten werden. Außerdem hat er ein Gartenhaus direkt auf die Grenzecke zur Str. bzw. unserer Aufahrt errichtet. Hierdurch ist die Sicht auf die Straße unmöglich. Ist eine solch verkehrsgefährdende Bebauung zulässig? Ich habe an anderer Stelle mal etwas von Sichtdreiecken gelesen, die freizuhalten sind. Ich hoffe jemand hat eine gute Idee bevor es noch zu einem Unfall kommt.
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 Verfasst am: 03.05.2010 16:41:33 Titel: Re: Gefährliche Sichtbehinderung durch Hecke und Gartenhaus
Hallo Herr Kahle,

Ihre Darstellung ist zwar recht umfangreich, aber für einen „Außenstehenden“ ohne Zeichnung nicht unbedingt eindeutig zu verstehen.

Deshalb hier nur ein Kurzkommentar:

Einfriedungen sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Vorrichtungen, die ein Grundstück von einem Nachbargrundstück abgrenzen und der Sicherung des Grundstücks vor Beeinträchtigungen von außen dienen (so z. B. OVG Lüneburg, Urteile vom 14.09.1977 – I A 77/75 – in „Die Gemeinde“ 3/1978, 91; vom 24.04.1978 – I A 121/76 – in „Die Gemeinde“ 10/1978, 320; vom 29.08.1988 – 1 A 249/88 – in „Die Gemeinde“ 4/1989, 116).

Eine Einfriedung muss in der Tat nicht notwendig eine bauliche (also aus Bauprodukten hergestellte) Anlage sein; sie kann beispielsweise auch als Hecke oder Wall ausgebildet sein, sofern sie dadurch ihre Schutzfunktion erfüllt.

Ob in dem Bereich, in dem sich die Einfriedung bzw. das Gartenhaus befinden, ein sog. „Sichtdreieck“ freizuhalten ist (das gibt es eigentlich nur bei „Eckgrundstücken“), müsste sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ergeben.


Einzelheiten sollten Sie mit dem/der für Ihren Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht klären.

Unsere/n zuständige/n Mitarbeiter/in finden Sie unter
-> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf .



Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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