Hallo Herr Kahle,
Ihre Darstellung ist zwar recht umfangreich, aber für einen „Außenstehenden“ ohne Zeichnung nicht unbedingt eindeutig zu verstehen.
Deshalb hier nur ein Kurzkommentar:
Einfriedungen sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Vorrichtungen, die ein Grundstück von einem Nachbargrundstück abgrenzen und der Sicherung des Grundstücks vor Beeinträchtigungen von außen dienen (so z. B. OVG Lüneburg, Urteile vom 14.09.1977 – I A 77/75 – in „Die Gemeinde“ 3/1978, 91; vom 24.04.1978 – I A 121/76 – in „Die Gemeinde“ 10/1978, 320; vom 29.08.1988 – 1 A 249/88 – in „Die Gemeinde“ 4/1989, 116).
Eine Einfriedung muss in der Tat nicht notwendig eine bauliche (also aus Bauprodukten hergestellte) Anlage sein; sie kann beispielsweise auch als Hecke oder Wall ausgebildet sein, sofern sie dadurch ihre Schutzfunktion erfüllt.
Ob in dem Bereich, in dem sich die Einfriedung bzw. das Gartenhaus befinden, ein sog. „Sichtdreieck“ freizuhalten ist (das gibt es eigentlich nur bei „Eckgrundstücken“), müsste sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ergeben.
Einzelheiten sollten Sie mit dem/der für Ihren Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht klären.
Unsere/n zuständige/n Mitarbeiter/in finden Sie unter
->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf .
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee