Guten Tag Imke,
Ihre Angaben reichen leider nicht aus, um Ihnen eine zufriedenstellende Antwort auf Ihre Fragen zur Sanierung geben zu können.
Ich müsste von zu vielen Annahmen ausgehen, die alle zu anderen Ergebnissen führen könnten.
So stellen sich beispielsweise folgende Fragen:
1.)
Führt Ihr Schwiegervater tatsächlich noch einen landwirtschaftlichen Betrieb?
(Die Vermietung der Scheune und die Absicht, das Grundstück unter den Geschwistern Ihres Mannes aufzuteilen, lassen vermuten, dass die Landwirtschaft möglicherweise schon aufgegeben wurde.)
2.)
Ist der „Altbau mit Scheune“ ein/das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des (ehemaligen) Betriebes und der „Neubau“ ein/das (ehemalige) Altenteilerwohnhaus?
3.)
Wird bei der Kernsanierung und dem Teilabriss der Scheune in tragende Teile eingegriffen?
Die günstigsten Aussichten für die Baumaßnahmen hätten Sie, wenn auf dem Grundstück ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird und auch weiterhin geführt werden soll. Dann käme eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Betracht.
Wird (in Zukunft) kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr auf dem Grundstück geführt, käme wahrscheinlich eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in Betracht (erleichterte Nutzungsänderung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudes – siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html ). Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber hat von der Ermächtigung im § 245b Abs. 2 BauGB (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/245b.html ) Gebrauch Gemacht und die im Buchstaben c) der Bestimmung enthaltene 7-Jahresfrist ausgesetzt (siehe unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/iz1/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=28&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauGB_BauO%C3%84ndGSHrahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint ). Ein Neubau darf dabei allerdings nicht entstehen.
Ob möglicherweise eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB – also die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes für ein mängelbehaftetes – ist fraglich. Was Missstände und Mängel im Sinne des Buchstaben b) der Vorschrift sind, ist übrigens im § 177 Abs. 2 und 3 BauGB (siehe unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/177.html ) definiert.
All diese Maßnahmen sind baugenehmigungspflichtig.
Für eine Sanierung brauchen Sie nach § 62 Abs. 1 LBO dann eine Baugenehmigung, wenn Sie in tragende Teile eingreifen (Umkehrschluss aus § 63 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a LBO).
Wenn ich Ihnen einen Tipp geben darf:
Holen Sie sich einen Beratungstermin bei dem/der für Ihren Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht und besprechen Sie einmal mit ihm/ihr Ihr Vorhaben. Wenn das Grundstück in unserem Zuständigkeitsbereich liegen sollte, finden Sie Ihre/n Ansprechpartner/in unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf .
Nun zur Teilung:
Für eine Realteilung des Grundstücks im Außenbereich benötigen Sie keine bauaufsichtliche Genehmigung mehr (vgl. §§ 19 ff. BauGB unter ->
http://dejure.org/gesetze/BauGB/19.html ). Allerdings dürfen nach § 7 Abs. 1 LBO durch die Teilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der LBO oder auf der Grundlage der LBO erlassener Verordnungen widersprechen.
Möglicherweise ist aber für die Teilung eine Genehmigung nach §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) erforderlich. Das Gesetz finden Sie unter ->
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/grdstvg/gesamt.pdf . Genehmigungsbehörden waren ursprünglich die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft (siehe unter ->
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/lur/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=9&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GrdstVGDGSHrahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint ), die mit Wirkung vom 01.01.2009 aufgelöst wurden (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=1&bid=341 ). Die Aufgaben hat das LLUR übernommen (siehe unter ->
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=4&bid=343 ).
Ob die Geschwister Ihres Mannes allerdings auf den (später) abgeteilten Grundstücken bauen dürfen, ist äußerst fraglich.
Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee
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Zuletzt geändert am 14.04.2010 um 07:40:14 von Jens Bebensee.