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Thema: Gebäudeklassen

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Autor Beitrag
 Verfasst am: 10.03.2010 12:47:19 Titel: Gebäudeklassen
Hallo,
wir möchten auf einem Resthof, dessen Grundfläche 700 m² ist, einen Teil abreißen und neu errichten. Das Gebäude würde also in Gebäudeklasse 3 fallen, die für uns aber planerische Einschränkungen und Mehrkosten bei der Gebäudeausstattung bedeuten würde.

Die Frage ist nun: wie schaffen wir es, 2 mal Gebäudeklasse 2 zu erreichen?
Die einzelnen Gebäudeteile hätte hinterher weniger als 400 m² Grundfläche, Höhe und Anzahl der Nutzungseinheiten würden passen.

Problem: in dieser Trennwand soll sich der Haupteingang zu unserem Haus befinden.
Welche Anforderungen müssen die "Trenn"wand und die Tür (doppelflügelig, mit Glaseinsätzen) zwischen dem neuen Teil und dem Restgebäude erfüllen?

Stehen in der neuen LBO weitere Hindernisse, die man beachten muss?

Vielen Dank im Voraus
Claas Brüning
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 Verfasst am: 14.03.2010 14:47:23 Titel: Re: Gebäudeklassen
Hallo Herr Brüning,

bevor man über Gebäudeklassen spricht, muss man sich über den bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes im Klaren sein.

Ein Gebäude ist im § 2 Abs. 2 LBO (SH) u. a. definiert als „… s e l b s t s t ä n d i g benutzbare, überdeckte bauliche Anlage…“

Einzelheiten und Beispiele zum Begriff des Gebäudes finden Sie in unserem Lexikon unter -> http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bereich=3&bid=121


Erst danach kann man anhand der folgenden Kriterien bestimmen, welche Gebäudeklasse im Einzelfall zum Tragen kommt:

1. Höhe (§ 2 Abs. 3 Satz 2 LBO),
2. Zahl der Nutzungseinheiten (Beispiele für Nutzungseinheiten siehe § 34 Abs. 1 LBO) und
3. die Brutto-Grundflächen (BGF) bestimmter Nutzungseinheiten (§ 2 Abs. 3 Satz 4 LBO).

Ohne Bedeutung ist dabei – bis auf den Fall des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b (freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude) – die Art der Nutzung.


In Gebäudeklasse 3 kommen Sie praktisch nur, wenn Sie im Ergebnis in jedem (selbstständigen) Gebäude mehr als 2 Nutzungseinheiten und/oder insgesamt mehr als 400 m² BGF haben. Ein Denkfehler mag darin liegen, dass Sie in Ihrer Anfrage vom 10.02.2010 möglicherweise zwei selbstständige, nicht freistehende Gebäude (Gebäudeklasse 2) als „Gebäudeteil“ angesehen haben.

Bei der Umsetzung des Vorhabens sind aus bauordnungsrechtlicher Sicht u. a. die Bestimmungen der §§ 28 bis 33 LBO über Wände, Decken und Dächer zu beachten, zu Trenn- und Brandwänden insbesondere die §§ 30 und 31.

Weitere Details – auch hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Baumaßnahmen (Resthof im Außenbereich?) - sollten Sie mit Ihrer/Ihrem Entwurfsverfasser/in und/oder dem/der für den Bauort zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauaufsicht in einem Bauberatungsgespräch klären. Zu dem Gespräch sollten Sie Grundrissskizzen oder -zeichnungen mitbringen.

Liegt der Bauort im Kreis Stormarn finden Sie den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in unter -> http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Baupruefbezirke.pdf


Mit freundlichem Gruß
Jens Bebensee


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Zuletzt geändert am 14.03.2010 um 14:48:43 von Jens Bebensee.
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